Montag, 31. Oktober 2011

Wenn dem Mieter nicht warm ums Herz wird ...

... und dies auf eine defekte oder veraltete Heizung zurückzuführen ist, sollte der Mieter - statt zu frieren - sich um seine Rechte kümmern und deren Durchsetzung. Erste Infos gibt es z.B. auf mietrechtchemnitz.blogspot.com

Freitag, 28. Oktober 2011

Erbschein in 24 Stunden

Nach einem Todesfall sich mit Formalitäten rumzuschlagen ist anstrengend und mühselig. Eine Vereinfachung bietet nun das Angebot des Amtsgerichtes Landstuhl. Hier wird kurz und knapp dargestellt, welche Unterlagen für die Erteilung eines Erbscheines benötigt werden und zugesagt, dass bei Vorlage aller dieser Unterlagen der Erbschein innerhalb 24 Stunden ausgehändigt wird.

Ob sich das bei allen Gerichten durchsetzen wird? Sinnvoll wäre dies sicherlich auch bei Arbeitsgerichten für die Fälle, in denen Arbeitnehmer ihre Klagen an der Rechtsantragsstelle selbst vortragen und aufnehmen lassen.

Donnerstag, 27. Oktober 2011

richten über Richter und deren Beurteilung

Am Anfang eine Frage: Welche Beurteilung ist besser: "sehr gut geeignet" oder "besonders geeignet"?*

Genau diese Abstufungen in Beurteilungen eines Richters am BGH, der sich um eine Stelle als vorsitzender Richter bewarb, veranlasste das VG Karlsruhe (24.10.2011,
Az: 4 K 2146/11)
im Rahmen eines Konkurrentenstreitverfahrens mittels einstweiliger Verfügung zu einer Untersagung der Stellenbesetzung, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist.

Das VG Karlsruhe meinte, dass eine Verschlechterung der Beurteilung begründet werden muss und da dies nicht erfolgt sei, ist eben die endgültige Entscheidung über das Bewerbungsverfahren abzuwarten.

*"sehr gut geeignet" ist schlechter als "besonders geeignet"

Änderung der betrieblichen Altersvorsorge durch Betriebsvereinbarung

In vielen Unternehmen wurde die betriebliche Altersvorsorge durch Betriebsvereinbarungen geregelt. Im Laufe der Jahre ergeben sich dann und wann Änderungswünsche, welche durch nachträgliche Betriebsvereinbarungen in bestehende Altersvorsorgeregelungen eingreifen.

Das hierfür bestimmte Voraussetzungen einzuhalten sind dürfte selbstverständlich sein. Insbesondere sind die Grundsätze von Verhältnismäßigkeit und Vertrauensschutz zu wahren. Das Arbeitsgericht Stuttgart (6. Oktober 2011, Az.: 17 Ca 2535/11) hat in einem Urteil die nachträgliche Betriebsvereinbarung und den damit verbundenen Eingriff in die Altersvorsorge für unwirksam erachtet und dem klagenden Ruhegeldempfänger mehr Betriebsrente zugesprochen.

Vor diesem Hintergrund ist klar, weshalb auch nach dem Ende des aktiven Arbeitslebens Anwälte maches Mal gebraucht werden, um Ansprüche aus dem früheren Arbeitsleben durchzusetzen.

Mittwoch, 26. Oktober 2011

weniger Beitrag für freiwillig Krankenversichterte

Viele scheuen den Gang zur privaten Krankenversicherung und sind bei der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert auf Basis des § 240 SGB V. Die Beiträge zur Krankenversicherung werden meist auf Basis der "Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler" berechnet.

Oftmals gibt es Streit um die Höhe des Beitrages. Vor diesem Hintergrund sind zwei Entscheidungen beachtlich, welche die Verfahrensgrundsätze für nicht anwendbar halten und damit oft den Versicherten Recht geben. Es handelt sich dabei um Entscheidungen des SG München (Urteil vom 2.3.2010, Az. S 19 KR 873/09) und des Hessischen Landessozialgericht (21.02.2011, Az. L 1 KR 327/10 B ER)

Vor diesem Hintergrund sollten Zweifel bei der Beitragsberechnung mit einem Anwalt besprochen werden. Hilfreich können hierbei auch Musterbriefe sein.

Wenn Merkblätter der Agentur für Arbeit nicht weiterhelfen

Ein Arbeitsloser trug sich mit dem Gedanken, sich selbstständig zu machen und die Möglichkeit des Existenzgründungszuschusses und wandte sich hinsichtlich einer Beratung an die Agentur für Arbeit (AA). Der Mitarbeiter der AA wies den Arbeitslosen darauf hin, dass: "... der Antrag vor Ablauf der 90 Tage abgegeben werden müsse, nur noch ein Anspruchszeitraum von 100 + x Tagen vorhanden sei und sie schnellstmöglich den Antrag auf Gewährung eines Existenzgründungszuschusses stellen solle. Der Vermerk auf Anlage B 1 letzte Zeile bedeute, dass er die Kl. darauf hingewiesen habe, dass der Kunde nur gefördert werden könne, wenn vor Ablauf der 90 Tage noch alle Unterlagen vorgelegt werden."

Dieser Hinweis war jedoch falsch und entsprach nicht § 57 II SGB 3. Der Arbeitslose beantragte aus Sicht der AA zu spät den Existenzgründerzuschuss, weshalb die Gewährung abgelehnt wurde. Der Arbeitslose begehrte vor den Gerichten Schadensersatz wegen Falschberatung. Die AA meinte, dass die Informationen in den Merkblättern zutreffend waren und es deshalb auf die falsche Auskunft des Mitarbeiters nicht ankommt, weshalb dem Arbeitslosen kein Schadensersatzanspruch zustünde.

Das OLG München (Urt. v. 21. 4. 2011 − 1 U 133/11) gab dem Arbeitslosen Recht und führte in seinem Urteil aus:

"Die Bekl. bzw. ihre Mitarbeiter haben schuldhaft gegen ihre Verpflichtung, einem Ratsuchenden gesetzeskonforme Auskünfte zu geben, verstoßen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Kl. die Merkblätter ausgehändigt bekommen hat. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, stand die Darstellung in den Merkblättern im Widerspruch zu der von dem Zeugen R gegebenen Auskunft. Es ist nachvollziehbar, dass die Kl. sich nach der mündlichen Auskunft gerichtet hat. Es ist nicht Aufgabe eines Ratsuchenden, den Sachbearbeiter auf Widersprüche zwischen seinen Ausführungen und dem Inhalt der Merkblätter aufmerksam zu machen."

Aufhebungsvertrag und Sperrzeit

Viele Arbeitgeber und Arbeitnehmer meinen, dass der Abschluss eines Aufhebungsvertrages zu einer Sperrzeit bei dem Bezug von Arbeitslosengeld (ALG I) führe. Dies trifft jedoch nur unter besonderen Umständen zu.

Kurz ausgeführt bedürfte es für eine Kürzung der Sperrzeit:
- einer Mitwirkung des Arbeitnehmers an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses
- einer Verkürzung der Kündigungsfrist
- einer Abfindung von mehr als 1/2 Bruttomonatsentgelte pro Beschäftigungsjahr

Eine Sperrzeit kommt auch dann nicht in Betracht, wenn ein wichtiger Grund für den Arbeitnehmer zur Auflösung bestand.

Das LAG Baden Würtemberg (Urteil vom 19.10.2011 - L 3 AL 5078/10) musste einen solchen Sperrzeit-Streit entscheiden und kam zu folgenden Feststellungen.

1. Wenn im Aufhebungsvertrag keine Bezugnahme auf eine etwaige vorherige Kündigung erfolgt, gehen Parteien davon aus, dass die Kündigung gegenstandslos sein soll. Dann hat der Arbeitnehmer aber auch an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mitgewirkt (siehe oben Nr. 1).

2. Eine Sperrzeit kommt dennoch nicht in Betracht, weil ein wichtiger Grund (siehe oben Nr. 3) bestand, nämlich eine Kündigung nict nur drohte, sondern bereits vorlag

Fazit: Arbeitnehmer sollten in aller Regel Vorsicht walten lassen bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages und rechtzeitigen anwaltlichen Rat einholen.

Abfallbehälter im Zug als Toilette - ich fahre nicht auf Linie 9 in 1. Klasse

Neu eingesetzte Züge im Bahnverkehr sind modern und mit allem Schnickschnack ausgestattet - so auch die S-Bahn auf der Linie 9 zwischen Wuppertal und Haltern. Es fehlte nur - nun ja - eine Toilette.

Ein Fahrgast wandte sich in seiner dringenden (Bedürfnis-)Not an einen Bahnmitarbeiter, welcher auf den nächsten Halt verwies. Auf die freundliche Erwiderung des unter Druck stehenden Fahrgastes, dass er dem Druck so lange nicht mehr stand halten könne, verwies der Bahnmitarbeiter den Reisenden auf eine Entleerungsmöglichkeit in der 1. Klasse Abteilung. Der Reisende folgte dem Rat und erledigte sein Geschäft in der 1. Klasse in einem Abfallbehälter. Just in diesem Moment kommt ein anderer Bahnmitarbeiter und stellt den Reisenden zur Rede. Dieser entschuldigt sich damit, dass er nur den Rat des Bahnmitarbeiters folgte.

Nun erhielt der raterteilende Bahnmitarbeiter von seiner Arbeitgeberin ein Bußgeld von 100 € aufgebrummt. Das sah dieser nicht ein, immerhin habe es zu diesen Problemen keine Dienstanweisung gegeben und er konnte somit auch gegen keine Dienstanweisung verstoßen. Er erhob Einspruch.

Nun muss das VG Wuppertal entscheiden (wie die lto.de berichtet) und ich weiss, dass ich gaaaaanz bestimmt nie auf der Linie 9 von Wuppertal nach Haltern in der 1. Klasse-Abteilung fahren werde.

Dienstag, 25. Oktober 2011

Krankengeld nach Ende des Arbeitsverhältnisses

... gibt es auch dann, wenn das Krankenversicherungsverhältnis mit dem letzten Arbeitstag endet und der Arbeitnehmer an diesem letzten Tag erkrankt.

Eigentlich meinen Krankenversicherungen, dass nach der gesetzlichen Regelung ein Anspruch auf Krankengeld erst nach dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit entstehe und eine Versicherung mit Krankengeldanspruch nur während der versicherungspflichtigen Beschäftigung bestehe. Hiernach könnte eine erst am letzten Tag der Beschäftigung festgestellte Arbeitsunfähigkeit nicht zu einem Krankengeldanspruch führen.

Das sieht das LSG NRW anders und begründet dies in seiner Entscheidung (Urteil vom 14.7.2011 – Aktenzeichen L 16 KR 73/10) damit, dass es ausreichend ist, wenn die Arbeitsunfähigkeit zu einem Zeitpunkt festgestellt worden ist, an dem noch die Versicherung mit Krankengeldanspruch bestanden hat und sich dann der Krankengeldanspruch nahtlos an das beendete Arbeitsverhältnis anschließt.

Darüber hinaus hat das LSG NRW entschieden, dass die Krankenkasse den Versicherten darauf hinweisen muss, dass er bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit spätestens am letzten Tag des Zeitraums, für den der Arzt Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hat, die weiter bestehende Arbeitsunfähigkeit durch den Arzt feststellen lassen muss. Versäumt die Kasse diesen Hinweis, ist es unschädlich, wenn der Versicherte erst einen Tag später den Arzt aufsucht und deshalb kein lückenloser Krankengeldanspruch besteht.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wurde die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen. Die Revision ist auch eingelegt worden (Aktenzeichen des Bundessozialgerichts B 1 KR 19/11 R), das Urteil ist daher noch nicht rechtskräftig.

Montag, 24. Oktober 2011

Weihnachtsgeld und Freiwilligkeit

Ein Arbeitgeber hatte viele Jahre lang Weihnachtsgeld an seine Arbeitnehmer gezahlt, im November 2005 aber erstmals darauf hingewiesen, dass die Zahlung freiwillig erfolge, so dass er sie jederzeit einstellen könne. Ab 2009 zahlte der Arbeitgeber dann tatsächlich kein Weihnachtsgeld mehr und begründete dies mit der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens.

Ein Arbeitnehmer klagte auf Zahlung des Weihnachtsgeldes und erhielt vor dem LAG Rheinland-Pfalz Recht.

Wenn Arbeitnehmer jahrelang Weihnachtsgeld ohne Vorbehalt bekommen haben, besteht ein Zahlungsanspruch fort, auch wenn bei den letzten Zahlungen darauf hingewiesen wurde, dass die Auszahlung freiwillig erfolgt.

Mit der mehrmaligen Auszahlung ohne jeden Vorbehalt ist eine so genannte betriebliche Übung entstanden, die der Arbeitgeber nicht einseitig, sondern nur mit Zustimmung des Mitarbeiters wieder einkassieren kann (Urt. v. 07.04.2011, Az. 5 Sa 604/10).

Ein Anspruch auf betriebliche Übung besteht bereits bei dreimaliger vorbehaltloser Zahlung des Weihnachtsgelds.

Freitag, 21. Oktober 2011

Wenn Kinder krank sind ...

... fragen sich Eltern mitunter, welche Rechte Ihne zustehen im Arbeitsverhältnis. Eine lesenswerte Übersicht zu den Rechten und Pflichten im Arbeitsverhältnis, wenn Eltern kranke Kinder pflegen, findet sich auf einem Artikel von handelsblatt.com vom 20.10.2011

Taktikspielchen mit Prozeßkostenhilfe

Anwälte haben immer das Interesse der Mandanten von Ihren Augen, doch manches Mal ist die Sicht durch eigene finanzielle Interessen getrübt.

Eine Arbeitnehmerin verfolgt zusammen mit Ihrem Anwalt im Rahmen gewährter Prozesskostenhilfe Zahlungsansprüche (Vergütung) aus einem Arbeitsverhältnis. Zunächst ging es um die Monate Oktober 2009 bis April 2010. Am 2. Juni 2010 ging ihr die fristlose Kündigung vom 28.05.2010 zu. Mit Schriftsätzen vom 10. Juni bzw. 5. Juli 2010 erweiterte sie die Zahlungsklage um die Monate Mai und Juni 2010.

Am 10.06.2010 erhob die Arbeitnehmerin - seperat - Kündigungsschutzklage und begehrte hierfür Prozesskostenhilfe. Die Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt.

Die Gründe hierfür finden sich in den Entscheidungsgründen des BAG (Beschluss vom 8.9.2011, 3 AZB 46/10)
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"Die Rechtsverfolgung durch die Antragstellerin war mutwillig iSv. § 114 Satz 1 ZPO, da sie ihre Kündigungsschutzklage in einem gesonderten Verfahren erhoben und nicht die bereits anhängige Zahlungsklage erweitert hat. ... Während die hinreichende Aussicht auf Erfolg die materielle Begründetheit des Anspruchs betrifft, wird von der Frage der Mutwilligkeit in erster Linie die verfahrensmäßige Geltendmachung des Anspruchs erfasst. ... Mutwillig ist in der Regel eine Rechtsverfolgung, wenn eine wirtschaftlich leistungsfähige, also nicht bedürftige Partei bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Prozesslage von ihr Abstand nehmen oder ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde, weil ihr ein kostengünstigerer Weg offensteht und dieser Weg ebenso erfolgversprechend ist. Eine Mutwilligkeit in diesem Sinne liegt deshalb regelmäßig vor, wenn eine Partei keine nachvollziehbaren Sachgründe dafür vorbringt, warum sie ihre Ansprüche nicht in einer Klage, sondern im Wege die Kosten der Rechtsverfolgung erhöhender Teilklagen geltend macht oder nicht plausibel erklärt, aus welchen Gründen sie einen neuen Prozess anstrengt, obwohl sie das gleiche Klageziel wegen der degressiven Kosten- und Gebührentabellen kostengünstiger im Wege der Erweiterung einer bereits anhängigen Klage hätte erreichen können (vgl. BAG 17. Februar 2011 - 6 AZB 3/11 - Rn. 9 mwN, NZA 2011, 422). ...

Hätte ... eine bemittelte Partei, die vernünftig abwägt und die möglichen Kostenfolgen berücksichtigt, begründeten Anlass gehabt, ein gesondertes Verfahren anhängig zu machen statt eine bereits anhängige Klage zu erweitern, ist diese Möglichkeit auch der unbemittelten Partei zu eröffnen. Dabei können sich insbesondere unter dem Gesichtspunkt einer effektiven Rechtsverfolgung sachliche Gründe ergeben, eine gesonderte Klage zu erheben statt eine bereits anhängige Klage zu erweitern. In der Regel wird die Vermeidung der Überfrachtung eines Verfahrens durch eine Vielzahl inhaltlich nicht miteinander zusammenhängender Streitgegenstände berechtigten Anlass geben, eine gesonderte Klage zu erheben. Die Gefahr einer sonstigen Überlastung des Rechtsstreits kann ebenfalls dafür sprechen, mehrere Rechtsstreitigkeiten anhängig zu machen. So wird es oft liegen, wenn die Entscheidung über verschiedene Streitgegenstände zwar voneinander abhängt, sich aber hinsichtlich der nachrangigen Streitgegenstände besondere Probleme stellen. Auch eine Prozesspartei, die die Kosten selbst zu tragen hat, wird vernünftigerweise ein neues Verfahren anhängig machen, wenn durch die Klageerweiterung eine unangemessene Verzögerung der Entscheidung über den ursprünglich geltend gemachten Streitgegenstand zu besorgen ist, weil nicht sicher mit einem Teilurteil (§ 301 ZPO) gerechnet werden kann. Bei Bestandsstreitigkeiten, für die nach §§ 61a, 64 Abs. 8 ArbGG eine besondere Prozessförderungspflicht besteht, wird eine gesonderte Klageerhebung zumeist angebracht erscheinen. In jedem Fall hat der Antragsteller die Gründe darzulegen, die ihn zur Erhebung einer gesonderten Klage veranlasst haben. ...

Danach war es mutwillig, dass die Antragstellerin, statt die bereits anhängige Zahlungsklage um die Kündigungsschutzklage zu erweitern, eine neue Klage erhoben hat. Die Antragstellerin hatte ihre Zahlungsklage um Entgeltforderungen für Juni 2010 erweitert. Diese Entgeltforderungen waren vom Erfolg der Kündigungsschutzklage abhängig. Demnach war nach der von der Antragstellerin selbst vorgenommenen Einschätzung der bereits anhängige Rechtsstreit über ihre Zahlungsansprüche geeignet, auch mit der Kündigungsschutzklage im Zusammenhang stehende Fragen zu klären. Es sind deshalb keine Gründe dafür ersichtlich und von der Antragstellerin auch nicht vorgetragen, warum diese Einschätzung sich nicht auch auf die von ihr erhobene Kündigungsschutzklage erstrecken sollte."


Mithin beisste sich vorliegend die Erweiterung der Zahlungsklage um Monate mit der separat erhobenen Kündigungsschutzklage, da beide Klagen die Frage des Bestandes einen Arbeitsverhältnisses betreffen und mithin in einem Verfahren entschieden hätten werden können.

Donnerstag, 20. Oktober 2011

Heizkosten für Wohnungen gestiegen

Die Heizkosten sind gestiegen. Diese Feststellung wurde nun mit Zahlen unterlegt mit dem neuen Heizkostenspiegel. Das ist Anlass für Mieter, ihre Heizkostenabrechnungen genau zu prüfen und für Vermieter, ihre Nebenkostenabrechnungen sorgfältig zu erstellen.

Vereinbarkeit von Pflege und Beruf

Der Bundestag debattiert am 20.10.2011 in 3. Lesung über den Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf. Hierzu gab die Ministerin Schröder am Morgen (20.10.2011- 6.49 Uhr) ein Interview im Deutschlandfunk.

Mittwoch, 19. Oktober 2011

Elternzeitverlängerung nur bei Zustimmung des Arbeitgebers, aber ...

Eine Arbeitnehmerin ist seit 2005 bei eine Unternehmen als Arbeiterin in Vollzeit beschäftigt. Am 3. Januar 2008 gebar sie ihr fünftes Kind und nahm deshalb bis 2. Januar 2009 Elternzeit in Anspruch. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2008 bat sie den Arbeitgeber erfolglos, der Verlängerung ihrer Elternzeit um ein weiteres Jahr zuzustimmen. Sie berief sich auf ihren Gesundheitszustand.

Nachdem die Arbeitnehmerin ab dem 5. Januar 2009 ihre Arbeit nicht wieder aufnahm, erhielt sie eine Abmahnung wegen unentschuldigten Fehlens. Hiergegen erhob die Arbeitnehmerin Klage.

Das in III. Instanz angerufene Bundesarbeitsgericht hat den Rechtsstreit nicht endgültig entschieden, sondern dem Landesarbeitsgericht einige Hinweise auf den Weg gegeben.

Nach der Entscheidung des BAG (Urteil vom 18. Oktober 2011 - 9 AZR 315/10 -) muss ein Arbeitgeber nach billigem Ermessen entsprechend § 315 Abs. 3 BGB darüber entscheiden, ob er der Verlängerung der Elternzeit zustimmt. Hierzu hat - aus Sicht des BAG - das Landesarbeitsgericht noch tatsächliche Feststellungen zu treffen. Es wird dann erneut darüber zu entscheiden haben, ob die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen ist.

Leiharbeiter zählen mit - schön, wenn es um eine Abfindung geht

Ein Arbeitgeber betreibt ein Unternehmen, das sich mit dem Verkauf und dem Verlegen von Bodenbelägen befasst. In der Vergangenheit beschäftigte der Arbeitgeber regelmäßig 20 eigene Arbeitnehmer sowie seit Anfang November 2008 eine Leiharbeitnehmerin. Ende Mai 2009 kündigte der Arbeitgeber die Arbeitsverhältnisse aller elf gewerblichen Arbeitnehmer. Verhandlungen mit dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich wurden vom Arbeitgeber abgelehnt.

Der infolge dieser Betriebsänderung entlassene Arbeitnehmer verlangte deswegen einen Nachteilsausgleich. Das Landesarbeitsgericht hat - anders als das Arbeitsgericht - die Klage abgewiesen.

Die Revision vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 18. Oktober 2011 - 1 AZR 335/10 -) war erfolgreich.

Ein Arbeitgeber mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern gemäß § 111 Satz 1 BetrVG hat im Falle einer Betriebsänderung mit dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich zu beraten. Unterlässt der Arbeitgeber die gebotene Beratung mit dem Betriebsrat, haben Arbeitnehmer, die infolge der Betriebsänderung ihren Arbeitsplatz verlieren, einen Anspruch auf eine Abfindung als Nachteilsausgleich (§ 113 Abs. 3 BetrVG).

Das BAG stellte fest, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Betriebsänderung Ende Mai 2009 in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigte, denn die länger als ein halbes Jahr im Unternehmen eingesetzte Leiharbeitnehmerin war bei der Feststellung des Schwellenwerts zu berücksichtigen.

Wegen der unterbliebenen Beteiligung des Betriebsrats steht dem Arbeitnehmer eine Abfindung als Nachteilsausgleich zu.

Dienstag, 18. Oktober 2011

Mehr Regelleistung ab 2012

Ab 2012 erhöht sich die Regelleistung für Leistungsberechtigte nach dem SGB II. Eine Übersicht findet sich auf http://sozialrecht-chemnitz.blogspot.com/

Aussetzung von CGZP-Verfahren - eine weitere Rechtsbeschwerde

Nachdem nach dem LAG Rheinland-Pfalz und dem LAG Baden-Württemberg auch das Sächsische LAG Verfahren auf equal pay-Zahlungsansprüche aussetzt, ist auch gegen dieses eine Rechtsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht anhängig. Gespannt wird nun auf die Entscheidung des BAG geharrt.

LAG Rheinland Pfalz - BAG Az.: 1 AZB 37/11
LAG Baden-Würtemberg - BAG Az.: 1 AZB 40/11
Sächsisches LAG - BAG Az.: 1 AZB 53/11

Montag, 17. Oktober 2011

Samstag, 15. Oktober 2011

Was tun mit soviel Geld

... auf jeden Fall so viel wie möglich abheben, dachten sich wohl 2 ALG II - Leistungsberechtigte nach ihrem Blick auf ihren Kontoauszug. Hat doch tatsächlich das Jobcenter mehr als dreiundachtzigtausend € überwiesen.

Donnerstag, 13. Oktober 2011

Alles oder nichts oder doch nur ein Teil?

Auf http://mietrecht-chemnitz.blogspot.com/ wird auf eine aktuelle Entscheidung des BGH hingewiesen, welche sich mit der Frage auseinandersetzt, ob im Rahmen von Mietverrägen über Wohnraum und Garage das Alles-oder-Nichts-Prinzip gilt bzw. ob auch eine Garage separat kündbar ist ohne den Wohnraummietvertrag zu kündigen.

4 Milliarden Überschuß für Sozialversicherung und wer zahlt wieviel Einkommenssteuer

Nach einen im ersten Halbjahr 2010 defizitären Abschluß von 3 Milliarden € hat die gesetzliche Sozialversicherung im ersten Halbjahr 2011 einen Überschuß von 4 Milliarden € verzeichnet, wie das Statistische Bundesamt Deutschland am 13.10.2011 meldete.

Eine weitere interesante Meldung des Statistischen Bundesamt Deutschland vom 12.10.2011 zeigt auf, dass 1 % der erfassten Lohn- und Einkommensteuerpflichtigen 25 % der Einkommenssteuer zahlt. 383 000 Einkommenssteuerzahler verdienen mehr als 172.000 € im Jahr, während mehr als 19 Millionen Einkommensteuerzahler Einkommen aufwiesen von unter 22.500 €.

Rückschlüsse aus diesen Zahlen möge jeder selbst schließen.

Dienstag, 11. Oktober 2011

Sozialversicherung 2012 - neue Rechengrößen

Das Bundeskabinett hat neue Rechtengrößen für die Sozialversicherung ab 2012 festgestellt. Dies bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates, es ist jedoch zu erwarten, dass die Bestätigung erfolgen wird.

Mehr hierzu auf http://sozialrecht-chemnitz.blogspot.com/

Führerscheinverlust wegen Trunkenheit führt zu Verlust der Arbeit

Ein Kraftfahrer arbeitete seit 1997 bei seinem Arbeitgeber. Er ist schwerbehindert und für seiner Körpergröße untergewichtig. Seit Herbst 2009 war er arbeitsunfähig, im Mai 2010 begann eine Wiedereingliederung, die bis Juni 2010 dauern sollte.

Kurz vor Abschluß der Wiedereingliederung wurde der Arbeitnehmer bei einer privaten Autofahrt mit 1,36 Promille Alkohol im Blut von der Polizei kontrolliert. Ihm wurde der Führerschein entzogen und es erging ein Strafbefehl.

Im Juli 2010 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30.09.2010.

Hiergegen erhob der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage und wandte ein, aufgrund Erkrankung und Untergewicht habe er die Wirkung der Alkoholkonzentration nicht einschätzen können, zudem sei kein Schaden entstanden. Seit Juni 2011 verfügt er wieder über die Fahrerlaubnis.

Das Hessische Landesarbeitsgericht (10 Sa 245/11) wies die Klage zurück. Derjenige, der als Kraftfahrer seine Fahrerlaubnis verliert, muss mit einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechnen. Die Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung sei unmöglich geworden. Als langjähriger Kraftfahrer musste der Arbeitnehmer um die Risiken des Alkoholkonsums im Straßenverkehr wissen. Ohne Bedeutung war auch die Tatsache, dass der Kläger inzwischen wieder im Besitz einer Fahrerlaubnis ist. Es komme auf den Zeitpunkt der Kündigungserklärung an. Zu diesem Zeitpunkt sei gänzlich ungewiss gewesen, ob und wann der Kläger seine Fahrerlaubnis zurückerhalte.

Donnerstag, 6. Oktober 2011

Wieviel Kotflecken sind zu dulden

Ein Balkon ist eine schöne Sache. Man kann Wäsche aufhängen, frische Luft genießen und viele andere schöne Sachen.

Doch es gibt noch andere Geschöpfe, welche einen solchen Genuß beeinträchtigen - Vögel. Wenn dieser in der Nachbarschaft "wohnen" kann es zu "Verunreinigungen" auf dem Balkon führen, u.a. zu 20 neuen Kotflecken innerhalb von 2 Tagen.

Berechtigt dies zur Minderung der Miete? Anworten liefert das LG Berlin in seiner auf http://mietrecht-chemnitz.blogspot.com/ besprochenen Entscheidung.

Scharia als bessere Staatsform ?

Experten diskutieren, was Scharia überhaupt ist und was Sie bedeudet. Verkannt wird dabei, dass Regelungen des islamischen Rechts als Teilaspekt der Scharia unter Umständen auch in Deutschland Anwendung finden.

Doch ein Zeitsoldat der Bundeswehr, der zum Islam konvertierte und (!) ausdrückte, dass er die Scharia als bessere Staatsform gegenüber der Demokratie ansehe, darf nach einer (nicht rechtskräftigen) Entscheidung des VG Minden (Urteil vom 04. Oktober 2011 - 10 K 823/10) aus dem Dienst bei der Bundeswehr entlassen werden.

Dabei legte das Gericht in seiner Pressemitteilung Wert darauf, dass es nicht nur bei Äusserungen blieb, sondern der Zeitsoldat sich etsprechend im Dienst verhalten hat, was nicht durch die Bundeswehr zu dulden war. Damit sei belegt, dass er nicht die erforderliche charakterliche Eignung aufweise, da er die freiheitlich demokratische Grundordnung des Grundgesetzes nicht anerkenne und nicht für sie eintrete.

Mittwoch, 5. Oktober 2011

handgreiflicher Richter

Es gibt Prozesse und Lieblingsprozesse - jeder Anwalt wird für sich eine Entscheidung treffen müssen, in welche Kategorie Verfahren in Nachbarschaftssachen gehören. Gab es früher noch Witze wie folgt:

Der junge Anwaltssohn tritt an das Krankenbett seines Vaters und berichtet stolz, dass er einen langjährigen Nachbarschaftsstreit beendet habe. Darauf erwidert sein Vater: "Bist Du verrückt! Was glaubst Du, von was wir in den letzten Jahren gelebt haben."

Dieser Witz behält seine Pointe nur, wenn auch Richter mitspielen. Ein Richter aus Delmenhorst war hiernach wohl ein Spielverderber. Nach jahrelangem Streit zweier Grundstücksnachbarn über Äste, welche über die Grenze wuchsen, fand ein Ortstermin statt. Da sämtliche Parteien dabei waren, ergriff der Richter die Chance und legte selbst Hand an, indem er im Streit stehende Äste im Einvernehmen mit den Nachbarn absägte.

In der Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 28.09.2011 wird dieses Vorgehen positiv erwähnt als Befriedung der Nachbarn. Ob das stimmt,wird sich zeigen - da ja nun das "verbindende" Problem entfallen ist. Zudem ist daran zu denken, dass örtliche Dienstleister den Richter auf Unterlassung in Anspruch nehmen könnten, da der Richtern denen einen Auftrag "weggenommen" hat.