Freitag, 9. September 2011

warum trotz Sündenfall eine Kündigung unwirksam sein kann

Ein Chefarzt in einem Krankenhaus in katholischer Trägerschaft hatte sich nicht nur im Jahre 2000 arbeitsvertraglich der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse unterworfen, sondern trotz Scheidung von seiner ersten Ehefrau seit 2006 mit seiner neuen Lebensgefährtin zusammengewohnt und diese 2008 standesamtlich geehelicht. Die Eingehung einer zweiten Ehe nach Scheidung stellte für den Arbeitgeber einen schweren Verstoß gegen die arbeitsvertraglich übernommenen Loyalitätspflichten dar, weshalb eine Kündigung folgte.

Auf die Kündigungsschutzklage hin bestätigten die Gerichte - auch das Bundesarbeitsgericht (PM 69/11) -, dass tatsächlich ein Verstoß gegen die Loyalitätsverpflichtung besteht. Dennoch war die Kündigung unwirksam, weshalb?

1. Ungleichbehandlung - der Arbeitgeber hat nicht gegenüber allen vergleichbaren Arbeitnehmern auf die Durchsetzung der Pflichten nach der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse bestanden (Beschäftigung nichtkatholischer und wiederverheirateter Chefärzte, duldung von nichtehelichen Lebensgemeinschaften)

2. Loyalität und Gewissenskonflikt im - unter besonderen Schutz stehenden - innersten Bezirk des Privatlebens

3. Grundrecht auf Familie und Ehe (Art. 6 GG)

Fazit: Es ist und bleibt immer wieder eine Einzelfallentscheidung, ob Kündigungen kirchlicher Arbeitgeber un-/wirksam sind

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