Dienstag, 20. September 2011

Urlaubsabgeltungsansprüche nicht vererbar - oder doch?

Gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG ist der Urlaub abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden kann.

In den letzten Jahren tat sich viel in der Rechtsprechung zur Urlaubsabgeltung, insbesondere bei lange Zeit arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmern. Wird das dahinter stehende Schicksal weiterbedacht, liegt die Frage nahe, was bei Tod des Arbeitnehmers mit den Urlaubsabgeltungsansprüchen geschieht.

So auch der Fall, den das Bundesarbeitsgericht (PM 72/11) zu entscheiden hatte.

Ein Arbeitnehmer war seit 2001 als Kraftfahrer beschäftigt. Seit April 2008 bis zu seinem Tod war er durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Urlaub konnte ihm 2008 und 2009 nicht gewährt werden. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete mit dem Tod. Witwe und Sohn waren Erben des Arbeitmehmers. Die Witwe verlangte vom Arbeitgeber die Abgeltung des in 2008 und 2009 nicht gewährten Urlaubs.

Das Bundesarbeitsgericht gab der Witwe - anders als das LAG Hamm - nicht Recht und meinte, dass mit dem Tod des Arbeitnehmers der Urlaubsanspruch erlischt. Er wandele sich nicht nach § 7 Abs. 4 BUrlG in einen Abgeltungsanspruch um.

Das LAG Hamm als Vorinstanz sah das unter europarechtlichen Gesichtspunkten noch anders und meinte, dass ein Urlaubsabgeltungsanspruch eine Geldleistung ohne strikte Zweckbindung darstellt, so dass es auf die Unmöglichkeit der Urlaubsgewährung in natura bei Tod nicht ankommen dürfte. Ebenso handelt es sich bei einem Urlaubsabgeltungsanspruch nicht um einen „höchstpersönlichen” Anspruch, welche nicht verebbar sei. Darüber hinaus gab das LAG Hamm (Urteil vom 22. April 2010 - 16 Sa 1502/09) zu Bedenken, dass bei vollendetem Rechtserwerb des Erblassers – wäre er z. B. einen Tag nach (aus anderen Gründen) beendeten Arbeitsverhältnis verstorben – der noch nicht erfüllte Urlaubsabgeltungsanspruch ohne Bedenken Bestandteil der Erbmasse wäre.

Hat das LAG Hamm die Kehrtwende in der Rechtsprechung falsch verstanden? Ob die Sache wieder vom EUGH geklärt wird? - wir werden sehen.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen