Donnerstag, 29. September 2011

Geld für Leiharbeiter - neues aus Berlin zur CGZP-Problematik

In einer Vielzahl von Entscheidungen zu Ansprüchen von Leiharbeitern gegen Leiharbeitsfirmen wird sich immer wieder mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 14.12.2010 und deren zeitlichen Wirkung auseinandergesetzt. Zudem wird auch regelmäßig zu prüfen sein, ob im Arbeitsvertrag vereinbarte Ausschlußfristen zum Verfall von Ansprüchen führten.

In einer aktuellen Entscheidung des LAG Berlin - Brandenburg (Urteil vom 20. September 2011 – 7 Sa 1318/11) kamen die Richter zu der Feststellung, dass der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 auch für die Zeit vor der Verkündung dieses Beschlusses gelte - mithin für die Vergangenheit (anders noch LAG Chemnitz).

Die einzelvertraglich vereinbarte dreimonatige Ausschlussfrist beginnt erst mit der Verkündung des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts und sei deshalb von der Klägerin gewahrt worden.

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