Donnerstag, 18. August 2011

wer (was) zu spät kommt, wird bestraft - aber nur bei der richtigen Position?

In einem Arbeitsverhältnis sind immer wieder Fristen zu beachten. So geht es für Arbeitnehmer oft um eine pünktliche Lohnzahlung. Aber auch der Arbeitnehmer muss Pflichten fristgerecht erfüllen, wie z.B. Arbeitsantritt oder auch die Mitteleiung der Arbeitsverhinderung wegen Arbeitsunfähigkeit.

Ein Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber nach § 5 EntgFG unverzüglich mitteilen, dass er aufgrund Arbeitsunfähigkeit nicht zur Arbeit erscheint. Kommt ein Arbeitnehmer dem nicht nach - obwohl er bereits mehrfach vom Arbeitgeber mittels Abmahnungen daran erinnert wurde - kann dies eine ordentliche fristgerechte Kündigung rechtfertigen.

Diesen Grundsatz bestätigte das Hessische Landesarbeitsgericht (Pressemitteilung 10/11).

Ein Arbeitnehmer arbeitete seit Mai 1993 als Vorarbeiter in der Flugzeugreinigung bei einem Dienstleistungsunternehmen. In der Vergangenheit war der Kläger wiederholt arbeitsunfähig erkrankt. Bereits im Jahre 2003 erinnerte der Arbeitgeber den Kläger schriftlich daran, eine Erkrankung unverzüglich, das heißt möglichst noch vor Dienstbeginn, der Personalabteilung anzuzeigen, damit das Personal anderweitig disponiert werden könne. Der Kläger zeigte in der Folgezeit zwischen 2003 und 2009 seine Arbeitsunfähigkeit dennoch sechsmal verspätet an und wurde dafür viermal abgemahnt. Am 1. September 2009 meldete der Kläger wiederum nicht unverzüglich seiner Arbeitsunfähigkeit und wurde deshalb vom Arbeitgeber fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt.

Die Kündigungsschutzklage hatte erstinstanzlich vor dem Arbeitsgericht Erfolg. Doch dieses Urteil wurde aufgrund Berufung aufgehoben.Das Hessische Landesarbeitsgericht hielt die Kündigung zwar nicht als fristlose, aber doch als ordentliche Kündigung für wirksam.

Die wiederholte Verletzung der Meldepflicht bei Erkrankung rechtfertige nach erfolgloser Abmahnung die ordentliche Kündigung, meinen die Hessischen Richter des LAG. Die Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtlicher Dauer ergibt sich aus dem Gesetz - genauer aus § 5 I Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.). Die Meldepflicht besteht unabhängig von der Pflicht zur Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Nach der Anzahl der Pflichtverstöße des Klägers trotz erhaltener Abmahnungen überwiege das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Eigenart der vom Arbeitgeber erbrachten Dienstleistung, nämlich der Flugzeuginnenreinigung, bringe es mit sich, dass sie jeweils nur in einem engen zeitlichen Fenster erledigt werden könne. Dafür sei es zwingend erforderlich, dass das eingeteilte Personal zu den vorgegebenen Zeiten erscheint bzw. im Verhinderungsfall unverzüglich das Nichterscheinen mitteilt, damit der Arbeitgeber den Personaleinsatz kurzfristig anderweitig disponieren kann. Dem Kläger fiele als Vorarbeiter zudem noch eine herausgehobene Rolle zu. Der Arbeitgeber sei bei seinem Geschäft in besonderer Weise auf verlässliche Mitarbeiter angewiesen.

Die Ausführungen lassen die Vermutung aufkeimen, dass dieser Pflichtenverstoß nach richterlicher Ansicht nur bei herausgehobenen Positionen eines Arbeitnehmers die unangenehme Folge einer Kündigung nach sich ziehe, was ich so jedoch nicht teile, denn nach dem Gesetzeswortlaut kommt es nicht auf die Stellung des Arbeitnehmers an, sondern jeglicher Arbeitnehmer wird von der Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung erfasst.

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