Mittwoch, 24. August 2011

Verlängerung der Jahresfrist für Betriebskostenabrechnung

Nach § 556 III BGB ist über Vorauszahlungen auf Betriebskosten jährlich abzurechnen. Wird diese Jahresfrist nicht eingehalten, kann der Vermieter vom Mieter keine etwaigen Nachzahlungen verlangen aus der verspäteten Abrechnung.

Die Jahresfrist kann durch die Parteien eines Mietvertrages jedoch verlängert werden, wenn dies einmalig und einvernehmlich geschieht. Dies bestätigte der BGH in einem Urteil vom 27.7.2011 - VIII ZR 316/10.

§ 556 IV BGB steht dem nicht entgegen, trotz des Wortlautes. In Auseinandersetzung der Vielzahl von Rechtsprechung zu dieser Thematik, kommt der BGH zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Intention eine Vereinbarung zur Verlängerung der Abrechnungsfrist möglich sein muss.

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