Mittwoch, 13. Juli 2011

"Wer die Hölle fürchtet, kennt das Büro nicht"

Das ist der Titel eines Buches von J. Bücker. Darin wird über einen Büromenschen und seinen Erlebnissen sowie den lieben Kollegen und Kolleginnen erzählt.

Letzteres könnte dem Autor zum Verhängnis werden, denn er hat eine Kündigung erhalten.

Er hat das Buch nebenbei veröffentlicht. Das ist jedoch noch kein Grund zur Kündigung bzw. nicht der eigentliche Anlass.

Nein, die Kündigung wird damit begründet, dass einige wahre Kollegen im Buch wiedererkennbar wären. Im Buch selbst finden sich - vom LAG Hamm in einer Pressemitteilung vom 11.07.2011 zusammengefasst - Ausführungen, wonach dem

"... (dort so genannten) Arbeitnehmer „Hannes“ unterstellt, dieser konsumiere Rauschmittel („hat alles geraucht, was ihm vor die Tüte kam“). Über die Arbeitnehmerin „Fatma“ heißt es im Buch, sie „erfülle so manches Klischee, was man allgemein von Türken pflegt: ihre krasse Nutzung der deutschen Sprache und auch ihr aufschäumendes Temperament. Leider steht ihr Intellekt genau diametral zu ihrer Körbchengröße“. Der Junior-Chef „Horst“ wird im Buch folgendermaßen beschrieben: „Er ist ein Feigling! Er hat nicht die Eier, jemandem persönlich gegenüberzutreten, dafür schickt er seine Lakaien“."

Nachdem der Autor das Buch Ende Oktober 2010 während der Arbeitszeit Kollegen zum Kauf anbot, sprach die Arbeitgeberin ihm am 10. November 2010 eine fristlose Kündigung aus. Der Betriebsrat hatte zuvor dieser Kündigung zugestimmt.

Die Arbeitgeberin sieht einen wichtigen Kündigungsgrund - der ihr die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht - darin, dass der Roman beleidigende, ausländerfeindliche und sexistische Äußerungen über Kollegen und Vorgesetzte des Autors enthalte.

"Das Buch weise deutliche Parallelen zum Unternehmen und dort tätigen Personen auf. U. a. die Romanfiguren „Hannes“, „Fatma“ und „Horst“ seien als tatsächlich existierende Personen zu identifizieren. Durch den Roman sei der Betriebsfrieden erheblich gestört worden. Verschiedene Arbeitnehmer hätten sich persönlich angegriffen gefühlt, eine Mitarbeiterin habe sich in ärztliche Behandlung begeben müssen."

Der Autor wehrte sich gegen die Kündigung mittels Kündigungsschutzklage. Er beruft sich auf die Freiheit der Kunst.

Das Arbeitsgericht Herford gab dem Autor zunächst Recht. Nun muss das LAG Hamm als Berufungsgericht entscheiden.

Nachtrag vom 15.07.2011: Auch in der II. Instanz vor dem LAG Hamm kann sich die Arbeitgeberin nicht durchsetzen und verliert den Kündigungsschutzprozess. Aber es gibt ja noch die - zugelassene - Revision.

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