Freitag, 15. Juli 2011

Fettnäpfchen einer Zustellung

Oft streiten sich Parteien schon, bevor ein Gericht involviert ist. Oft kommt es auch vor, dass die Parteien sich dabei anwaltlicher Interessenvertreter bedienen.

Kommt es nun zu keiner aussergerichtlichen Einigung, wird oft eine Klage erhoben. Doch wer ist nun auf der Gegenseite der Zustellungsbevollmächtigte? Wem ist die Klage zuzuleiten? Der Gegner in persona oder dessen anwaltlicher Vertreter?

Nach § 172 ZPO ist die Klage zwingend (!) dem als anwaltlichen Beklagtenvertreter in der Klageschrift bezeichneten zuzustellen. Doch was passiert, wenn dieser (noch) nicht prozessbevollmächtigt ist? Dann liegt keine wirksame Zustellung vor, was bei engen Fristen fatale Folgen haben kann.

Das Gericht jedenfalls mus nach einer Entscheidung des BGH vom 06.04.2011 (VIII ZR 22/10) nicht prüfen, ob der Beklagtenvertreter über eine Prozessvollmacht verfügt. Ist einer in der Klageschrift benannt, ist zwingend an diesen zuzustellen. Das Risiko trägt vielmehr der Prozessbevollmächtigte der klagenden Partei.

Darum sollte immer darauf geachtet werden, ob die gegnerische anwaltliche Vertretung tatsächlich (schon) prozeßbevollmächtigt ist.

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