Montag, 23. Mai 2011

Unklare Ausdrucksweise - Urlaubsfreistellung innerhalb Kündigungfrist

In unzähligen Kündigungen finden sich ähnliche Formulierungen wie diese: "Wir stellen Sie ab sofort unter Anrechnung Ihrer Urlaubstage von Ihrer Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge frei.“

Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes nicht eindeutig und birgt somit Gefahren für den Arbeitgeber, der eine solche Klausel verwendet.

Einem Arbeitnehmer ist gekündigt wurden zum Ende März 2007 unter Freistellung nach oben benannter Klausel. Im Rahmen einer Kündigungsschutzklage war der Arbeitnehmer erfolgreich. Danach forderte der Arbeitnehmer die Gewährung des Resturlaubes aus dem gesamten Jahr 2007. Mit der Freistellung sei nur der anteilige Urlaub für die Monate Januar, Februar und März 2007 gewährt wurden.

Während Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht diesem Begehren nicht folgten unter Hinweis auf die Freistellung nebst "uneingeschränkter" Anrechnung auf den Urlaub, gab das Bundesarbeitsgericht (Pressemitteilung 37/2011) dem Arbeitnehmer Recht.

Deutlich weist das Bundesarbeitsgericht auf folgendes hin:

"Die Freistellung des Arbeitnehmers zum Zwecke der Gewährung von Erholungsurlaub erfolgt durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung des Arbeitgebers. Die Erklärung muss für den Arbeitnehmer hinreichend deutlich erkennen lassen, in welchem Umfang der Arbeitgeber die Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers erfüllen will. Zweifel gehen zu Lasten des Arbeitgebers. Denn als Erklärender hat er es in der Hand, den Umfang der Freistellung eindeutig festzulegen. Im Streitfall konnte der Kläger der Freistellungserklärung der Beklagten nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen, ob die Beklagte ua. den vollen Urlaubsanspruch für das Jahr 2007 oder lediglich den auf den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2007 entfallenden Teilurlaubsanspruch erfüllen wollte."

Mithin ist Arbeitgebern dringend zu empfehlen, in einer Freistellungsanordnung im Rahmen einer Kündigung zweifelsfreie Formulierungen zu nutzen wie z.B.:

Wir stellen Sie ab sofort unter Anrechnung Ihrer jährlichen Gesamturlaubstage von Ihrer Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge frei.

oder

Wir stellen Sie ab sofort unter Anrechnung Ihrer Teilurlaubsansprüche für die Monate Januar bis März 2011 von Ihrer Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge frei.

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