Mittwoch, 6. April 2011

Wenn von zwei Klagen eine zuviel ist ...

... kann dies der Gewährung von Prozesskostenhilfe entgegenstehen. Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 17.2.2011 (6 AZB 3/11) entschieden.

Oft kommen Kollegen - hier eine Kollegin - auf die Idee, aus einer Lohnforderung eine Klage zu machen und aus einer Kündigung eine separate Kündigungsschutzklage. Dies führt im Regelfall dazu, dass hierdurch höhere Kosten entstehen. Die Kosten lassen sich jedoch verringern, wenn Kündigungsschutz- und Vergütungsklage in einem Verfahren durchgeführt werden. Eine vernünftige Partei, welche die Kosten selbst tragen müsste, würde sich für den kostengünstigeren Weg entscheiden.

Die - künstliche - Aufspaltung in zwei Klagen ist vor diesem Hintergrund im Rahmen des Prozeßkostenhilfeverfahrens mutwillig, weshalb zu Recht die PKH-Gewährung abgelehnt wurde. Das Bundesarbeitsgericht hat dies natürlich besser und ausführlicher begründet.

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