Donnerstag, 10. März 2011

zur Strafe nach London

Vorsicht - (k)eine Satire!

Eine Leiterin der Rechtsabteilung eines Unternehmens erlaubte sich (aus Sicht des Unternehmens), ein Kind auf die Welt zu setzen und hierfür Elternzeit zu nehmen.

Vor Beginn der Elternzeit wurde vereinbart, dass die Mutter bis zu 30 Stunden (§ 15 IV BEEG) in der Woche weiter arbeitet und zwar 3 Tage zu Hause und 2 Tage im Unternehmen, welches nur 30 km von ihren Wohnort entfernt lag.

Aufgrund der Dreistigkeit der Mutter (Elternzeit zu nehmen) kam das Unternehmen auf die Idee, das Büro im Unternehmen zu schliessen und der Mutter aufzugeben, in der Konzernzentrale in London - der modernen und anziehenden Weltmetropole - 2 Tage die Woche zu arbeiten. Als "Sahnehäubchen" oben drauf sollte Sie auch die Reisekosten im wesentlichen tragen.

Die Mutter des Kleinkindes verstand diese Weisung leider gar nicht als Auszeichnung und wehrte sich hiergegen im Rahmen eines Eilverfahrens vor dem Arbeitsgericht. Während das Arbeitsgericht Darmstadt ihr Begehren abwies, gab das Hessische LAG (Urteil vom 15.02.2011 - 13 SaGa 1934/10) der Mutter recht.

Dem Arbeitgeber wurde untersagt, die Klägerin an zwei Tagen pro Woche in London arbeiten zu lassen. Vielmehr ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Mutter weiter von zu Hause oder dem bisherigen Büro aus arbeiten zu lassen.

Es war bereits unklar, ob die Niederlassung tatsächlich geschlossen wurde (hoppla, da hat ja jemand genauer hingeschaut).

Darüber hinaus ist die "Einladung" nach London vergleichbar mit einer unzulässigen "Strafversetzung" (oh, kann man das denn so sagen). Schon die Reisezeit für zwei Tage nehme deutlich mehr als einen Arbeitstag in Anspruch. Den vereinbarten 30 Arbeitsstunden pro Woche stünden Abwesenheitszeiten im gleichen Umfang gegenüber, also insgesamt 60 h in der Woche (das ist doch nicht zu viel verlangt, oder).

Das Interesse des Unternehmens, die Mutter als Leiterin der Rechtsabteilung regelmäßig in London persönlich begrüßen zu dürfen, müsse angesichts der bisherigen Praxis der betrieblichen Kommunikation (bisher ging es doch auch) hinter dem Interesse der Arbeitnehmerin zurückstehen.

Weil der Strafcharakter so offensichtlich war, konnte das Gericht im Rahmen des Eilverfahrens entscheiden.

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