Donnerstag, 17. März 2011

Zu wenig Vergütung für Altersteilzeitarbeitnehmer

Das Arbeitsgericht Chemnitz (Az.: 6 Ca 2195//10) gab am 16.03.2011 einem von Fachanwalt für Arbeitsrecht Dan Fehlberg vertretenen Kläger Recht und verurteilte den Freistaat Sachen zu einer Nachzahlung auf Bezüge wegen falscher Bezügeberechnung während Altersteilzeit.

Hintergrund:
Der Kläger war über viele Jahre im öffentlichen Dienst tätig und begab sich ab 2005 in Altersteilzeit. Es fand das Blockmodell Anwendung. Auf die Vereinbarung sollte der Tarifvertrag Altersteilzeit des öffentlichen Dienstes (TV ATZ) Anwendung finden. Dem Kläger wurde in der Vereinbarung zur Altersteilzeit zugesagt, dass er 83 % des fiktiven Einkommens bei unterstellter Beschäftigungsfortsetzung erhalten würde unter Bezugnahme auf eine Mindestnettotabelle des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS), welche auch für die 83%- Regelung gefertigt wurde.

Nach der Anhebung der Bezüge von 92 % auf 100 % des Bemessungssatzes Ost zum 01.01.2010 und neuen Steuervorschriften bemerkte der Kläger, dass die Erhöhung sich nicht vollständig auf sein Nettobetrag auswirkt und er weniger als 83 % des fiktiven Einkommens erhält. Deshalb begehrte er die Zahlung des Differenzbetrages.

Der Freistaat Sachsen lehnte dies mit der Begründung ab, dass weiterhin die Mindestnettolohntabelle des BMAS anzuwenden sei, welche seit 2008 gelte und nicht an zwischenzeitliche gesetzliche Änderungen angepasst (z.B. Einkommenssteuer) wurde.

Daraufhin machte der Kläger die monatliche Differenzvergütung für mehrere Monate vor dem Arbeitsgericht Chemnitz geltend. Am 16.03.2011 entschied das Arbeitsgericht zu Gunsten des Klägers.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, sollte jedoch Anlass für alle Arbeitnehmer in Altersteilzeit mit Geltung des bzw. Bezugnahme auf den TV ATZ sein, ihre Bezüge zu prüfen und rasch Ansprüche anzumelden, da diese sonst verfallen können.

Die Urteilsbegründung liegt noch nicht schriftlich vor.

19.07.2011 Nachtrag: Die Urteilsgründe liegen vor!

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