Freitag, 25. März 2011

Wann liegt ein wichtiger Grund für die Abberufung eines Datenschutzbeauftragten vor?

Diese Frage musste das Bundesarbeitsgericht entscheiden.

Eine seit ca. 30 Jahren im Unternehmen tätige Arbeitnehmerin wurde in den 90-igern zur Datenschutzbeauftragten berufen. Diese Aufgabe nahm ca. 30 % ihrer Arbeitszeit in Anspruch. Später wurde die Arbeitnehmerin Mitglied des Betriebsrates, ohne dass das Unternehmen damit Schwierigkeiten hatte. Ab 2008 wollte das Unternehmen die Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten konzernweit einheitlich durch einen externen Dritten wahrnehmen zu lassen. Deshalb wurde die Bestellung der Arbeitnehmerin zur Datenschutzbeauftragten widerrufen und eine Teilkündigung zu dieser Aufgabe ausgesprochen.

Die Arbeitnehmerin erhob hiergegen Klage und war in allenn Instanzen erfolgreich, auch vor dem BAG (23. März 2011 - 10 AZR 562/09 -).

Nach § 4 f Abs. 3 Satz 4 BDSG, § 626 BGB besteht für einen Beauftragten für den Datenschutz einen besonderer Abberufungsschutz, um dessen Unabhängigkeit zu stärken. Eine Abberufung ist deshalb nur aus wichtigem Grund möglich, mithin nur dann, wenn eine Fortsetzung des Rechtsverhältnisses für den Arbeitgeber unzumutbar ist. Hat sich ein Unternehmen einmal für einen internen Beauftragten entschieden, kann dessen Bestellung nicht allein mit der Begründung widerrufen werden, dass nunmehr ein Externer konzernweit mit dieser Aufgabe beauftragt werden soll. Allein in der Organisationsentscheidung liegt kein wichtiger Grund. Auch die bloße Mitgliedschaft im Betriebsrat führt nicht dazu, die Zuverlässigkeit eines Beauftragten für den Datenschutz in Frage zu stellen.

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