Freitag, 4. Februar 2011

unzulässig oder zulässig oder doch ...

... zulässig. Das Bundesarbeitsgericht hatte folgenden Sachverhalt zu entscheiden.

Eine Frau arbeitet zunächst als Praktikantin in einem Büro, welches von verschiedenen Personen (Versicherungen und Kfz-Handel) betrieben wird, meldet sich später selbständig mit Erhalt eines Gründungszuschusses und arbeitet weiterhin im Büro. Nach einigen Monaten kündigt Sie das Arbeitsverhältnis. Ja, da war die Frage nun da: Arbeitsverhältnis?

Die Frau meinte, dass ein solches bestanden habe, sie zumindest als Arbeitnehmerin zu behandeln sei, und deshalb Vergütungsansprüche vor den Arbeitsgerichten eingeklagt werden können.

Das Arbeitsgericht lehnte dies ab und hielt den Rechtsweg für unzulässig, das LAG hielt den Rechtsweg für zulässig. Das BAG (Beschluß vom 21.12.2010, 10 AZB 14/10) bestätigte die Auffassung des LAG.

Nach Ansicht des BAG sind die Voraussetzungen einer arbeitnehmerähnlichen Stellung der Frau gegeben, mit der Folge, dass die Arbeitsgerichte zuständig sind. Das BAG bejahte, dass die Klägerin neben ihrer Tätigkeit für die Beklagten keiner anderen (wesentlichen) Beschäftigung nachgegangen sei und neben dem Gründungszuschuss nur die Vergütung von den Beklagten erhalten habe.

Wichtig ist die weitere Feststellung:
Der wirtschaftlichen Abhängigkeit der Klägerin steht der Bezug eines monatlichen Gründungszuschusses gemäß § 57 SGB III in Höhe von 756,00 Euro nicht entgegen.

Damit könnten auch Scheinselbständige mit Gewährung von Gründungszuschuß den Schutz bzw. die Besonderheiten vor den Arbeitsgerichten genießen (z.B. keine Kostenerstattung in 1. Instanz usw.)

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