Mittwoch, 9. Februar 2011

Lohnklage und Elterngeld - wie verhält es sich?

Die Frage, wie Elterngeld richtig berechnet wird und welches Geld überhaupt in die Berechnung einzubeziehen ist, ist nicht immer einfach zu beantworten.

Das Bundessozialgericht hilft ein wenig weiter mit seiner Entscheidung vom 30.09.2010 (B 10 EG 19/09 R). Hiernach ist für die Bemessung des Elterngeldes nicht nur das dem Berechtigten im Bemessungszeitraum tatsächlich zugeflossene, sondern auch das darin erarbeitete und erst nach dessen Ablauf infolge nachträglicher Vertragserfüllung gezahlte Arbeitsentgelt zugrunde zu legen.

Hintergrund der Entscheidung war, dass einer Arbeitnehmerin zu wenig Geld abgerechnet und ausbezahlt wurde. Sie klagte auf den vertragsgemäßen Lohn. Bei Beantragung des Elterngeldes für die Elternzeit konnte die Arbeitnehmerin jedoch nur die zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Vergütungsabrechnungen vorlegen (das Klageverfahren vor dem Arbeitsgericht war noch nicht beendet).

Elterngeld wurde nun auf Basis der - unzutreffenden - Abrechnungen über die tatsächlich gezahlte Vergütung berechnet und bewilligt, obwohl die Arbeitnehmerin darauf hinwies, dass ihr mehr Vergütung zustehe und diese eingeklagt wird.

Das BSG gab ihr letztlich Recht. Die wesentlichen Passagen aus dem Urteil lauten:

"Dazu bestimmt § 2 Abs 7 Satz 4 BEEG, dass Grundlage der Einkommensermittlung die entsprechenden monatlichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers sind. Diese Regelung soll lediglich der Erleichterung der Sachverhaltsaufklärung dienen, sie begründet jedoch keine rechtliche Bindung an die Feststellungen des Arbeitgebers. ... Nach Auffassung des erkennenden Senats ist für die Bemessung des Elterngeldes nicht nur das dem Berechtigten im Bemessungszeitraum tatsächlich zugeflossene, sondern auch das darin erarbeitete und erst nach dessen Ablauf infolge nachträglicher Vertragserfüllung gezahlte Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. ... "

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