Dienstag, 14. Dezember 2010

CGZP kann keine Tarifverträge schließen - Chancen für Leiharbeiter

Nach der Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichtes 93/10 ist die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) keine Spitzenorganisation, die in eigenem Namen Tarifverträge abschließen kann. Sie erfüllt die hierfür erforderlichen tarifrechtlichen Voraussetzungen nicht.

Das gemeinsam von ver.di und dem Land Berlin eingeleitete Beschlussverfahren betrifft die Feststellung der Tariffähigkeit der im Dezember 2002 gegründeten CGZP. Deren alleinige satzungsmäßige Aufgabe ist der Abschluss von Tarifverträgen mit Arbeitgebern, die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung betreiben wollen. Für diesen Bereich sind Tarifverträge auch für Nichtgewerkschaftsmitglieder von Bedeutung. Nach § 9 Nr. 2 AÜG haben Leiharbeitnehmer während der Zeit ihrer Überlassung an einen Entleiher Anspruch auf die dort geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen. Von diesem Gleichbehandlungsgebot kann zu Lasten der Leiharbeitnehmer nur durch einen Tarifvertrag oder aufgrund vertraglicher Bezugnahme auf einen Tarifvertrag abgewichen werden.

Die CGZP ist nach der BAG-Entscheidung keine Spitzenorganisation nach § 2 Abs. 3 TVG, weil sich ihre Mitgliedsgewerkschaften (CGB, DHV und GÖD) nicht im Umfang ihrer Tariffähigkeit zusammengeschlossen haben. Außerdem geht der in der Satzung der CGZP festgelegte Organisationsbereich für die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung über den ihrer Mitgliedsgewerkschaften hinaus.

Folge ist, dass auf sämtliche bisher bestehenden Leiharbeitsverhältnisse mit Bezug auf Tarifverträge mit der CGZP diese Tarifverträge keine Anwendung mehr finden. Dass heißt, den (Leih-)Arbeitnehmern steht nun der gleiche Lohn zu wie Arbeitnehmern im Entleihbetrieb. Notfalls sollten Arbeitnehmer dies gerichtlich durchsetzen.



Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10 -

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