Mittwoch, 27. Oktober 2010

Besondere Anforderungen an einen Vergleich ohne mündliche Verhandlung

Oft können die Parteien trotz Gerichtsverfahren sich außergerichtlich auf ein bestimmtes Vorgehen einigen und wünschen nun einen Form, aus der vollstreckt werden kann. Eine mündliche Verhandlung ist nach § 278 IV ZPO nicht notwendig. Es reicht, wenn dem Gericht ein schriftlicher Vergleich vorgelegt wird, den das Gericht bestätigen soll.

Doch hierbei sind Besonderheiten zu beachten, die dem nachfolgenden Leitsatz des OLG Karlsruhe entnommen werden können, welche auch in Verfahren vor dem Arbeitsgerichten gelten:

Die aufgrund der Rechtsfolgen zu fordernde besonderen Formenstrenge des "Unterbreitens" eines Vergleichsvorschlags im Sinne von § 278 Abs. 6 Satz 1 ZPO erfordert eine eigenständige, von der Erklärung der Annahme der außergerichtlichen Vereinbarung abgesetzte Erklärung der Parteien gegenüber dem Gericht. Eine gemeinsame Erklärung oder die Erklärung einer Partei mit Zustimmung der anderen Partei reicht nicht aus. Weil das Prozessrecht die Verfahrenslage weitgehend vor Unsicherheit schützen will, sind Unklarheiten zu vermeiden und deshalb ist als "Unterbreiten" im Sinne von § 278 Abs. 6 Satz 1 ZPO eine ausdrückliche eigene Erklärung der Partei gegenüber dem Gericht zu fordern.

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