Freitag, 29. Oktober 2010

Gerichtsvollzieher = Bandit = Innendienst

So mancher Suchuldner würde wohl manchmal der Aussage zustimmen, dass Gerichtsvollzieher per se Banditen sind. Das sind sie natürlich nicht. Sie sind Beamte des öffentlichen Dienstes, welche Urteile etc. durchsetzen sollen.

Doch das OVG Münster musste jetzt einen Sachverhaltz entscheiden, wonach ein Gerichhtsvollzieher eine gewisse Nähe zu dem Motoradclub "Bandidos" (zu dt. Banditen) aufwies. Er vermietete ein Haus an die "Bandidos" und lies zu, dass diese es nach Ihren Wünschen gestalten konnten.

Die Dienstvorgesetzten hielten diese Nähe zu den Bandidos mit der Tätigkeit als Gerichtsvollzieher nicht für vereinbar und versetzten den Gerichtsvollzieher in den Innendienst. Diese Versetzung in den Innendienst wurde nun durch das OVG Münster bestätigt.

Donnerstag, 28. Oktober 2010

13 befristete Arbeitsverträge - kippt die Befristung aus Haushaltsmitteln?

Eine Privilegierung des Öffentlichen Dienstes ist die Möglichkeit der befristeten Einstellung von Arbeitnehmern, wenn es hierfür nur für einen zeitraum zur Verfügung stehende Haushaltsmittel gibt (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG). Es liegt dann ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses vor. Privaten Arbeitgebern steht diese Möglichkeit nicht zu.

Diese Befristungsmöglichkeit aus Haushaltsmitteln führt oft dazu, dass Arbeitnehmer immer wieder neu befristet beschäftigt werden und es zu sogenannten Kettenbefristungen kommt. Ein Missbrauch dieser Regelungen ist nach § 5 Nr. 1 der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 (Rahmenvereinbarung) verboten.

Eine Arbeitnehmerin wehrte sich gegen die 13. Befristung ihres Arbeitsverhältnisses. Das beklagte Bundesland hat sich auf nur vorübergehend zur Verfügung stehende Haushaltsmittel berufen und so die Befristung begründet.

Das Bundesarbeitsgerichts hat nun dem EUGH die Frage vorgelegt, ob es unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes mit der Rahmenvereinbarung vereinbar ist, für den öffentlichen Dienst zusätzlich einen Grund zur Befristung von Arbeitsverträgen vorzusehen, der in der Privatwirtschaft nicht zur Verfügung steht.

Wieder einmal ist es an den Gerichten, klare Regelungen aufzustellen.

Gut gemeint kommt nicht immer gut an

Das haben Arbeitgeber und Personalvertretung sich was schlaues gedacht und in einer Dienstvereinbarung bestimmt, dass die Höhe eines Ruhegeldes ehemaliger Beschäftigter an die Lohnentwicklung der Beschäftigten gekoppelt wird.

Nicht immer geht es dabei um Erhöhung, was aber immer der erste Gedanke ist.

Kommt es nämlich zu einer Arbeitszeitreduzierung für die beschäftigten Arbeitnehmer mit entsprechender Lohnkürzung, trifft dies auch die Betriebsrentner. Deren Ruhegehalt ist dann entsprechend zu kürzen.

Aber das Bundesarbeitsgericht hat eine Untergrenze vorgesehen zum Schutz der Betriebsrentner. Die Kürzungen der Ruhegeldansprüche dürfen nicht die Ruhegeldhöhe bei Eintritt des Versorgungsfalles unterschreiten.

Schwarzarbeit ist strafbar - auch für Menschen ohne erlerntem Beruf

Das Schwarzarbeit strafbar sein kann muss nun ein Unternehmer ohne erlentem Beruf erfahren. Er baute nach der Pressemitteilung des LG Düsseldorf mit mehreren Firmen zur Verschleierung seiner Tätigkeiten durch die Beschäftigung von 1000 Leiharbeitern aus Rumänien ohne Zahlung von Steuern und Sozialabgaben einen Schaden von ca. 14.000.000 € (14 Millionen €).

Deshalb kann nur der dringende anwaltliche Rat erfolgen: Hände weg von Schwarzarbeit.

Mittwoch, 27. Oktober 2010

Besondere Anforderungen an einen Vergleich ohne mündliche Verhandlung

Oft können die Parteien trotz Gerichtsverfahren sich außergerichtlich auf ein bestimmtes Vorgehen einigen und wünschen nun einen Form, aus der vollstreckt werden kann. Eine mündliche Verhandlung ist nach § 278 IV ZPO nicht notwendig. Es reicht, wenn dem Gericht ein schriftlicher Vergleich vorgelegt wird, den das Gericht bestätigen soll.

Doch hierbei sind Besonderheiten zu beachten, die dem nachfolgenden Leitsatz des OLG Karlsruhe entnommen werden können, welche auch in Verfahren vor dem Arbeitsgerichten gelten:

Die aufgrund der Rechtsfolgen zu fordernde besonderen Formenstrenge des "Unterbreitens" eines Vergleichsvorschlags im Sinne von § 278 Abs. 6 Satz 1 ZPO erfordert eine eigenständige, von der Erklärung der Annahme der außergerichtlichen Vereinbarung abgesetzte Erklärung der Parteien gegenüber dem Gericht. Eine gemeinsame Erklärung oder die Erklärung einer Partei mit Zustimmung der anderen Partei reicht nicht aus. Weil das Prozessrecht die Verfahrenslage weitgehend vor Unsicherheit schützen will, sind Unklarheiten zu vermeiden und deshalb ist als "Unterbreiten" im Sinne von § 278 Abs. 6 Satz 1 ZPO eine ausdrückliche eigene Erklärung der Partei gegenüber dem Gericht zu fordern.

Dienstag, 26. Oktober 2010

Sperrzeit wegen Alkoholgenuss

Fährt ein Berufskraftfahrer ausserhalb der Arbeitszeit unter Alkoholeinfluss und wird ihm deswegen die Fahrerlaubnis entzogen, kann dies zur Kündigung des arbeitsverhälltnisses führen.

Doch es kommt noch schlimmer.

Nach einer Entscheidung des LSG Hessen rechtfertigt der Sachverhalt auch eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen. Das heißt, der betroffene Arbeitnehmer erhält kein Arbeitslosengeld.

Wegen drei verschenkter Schrauben ...

... zu Lasten eines Arbeitgebers ist eine fristlose Kündigung nicht gerechtfertigt.

Ein Betriebsratsmitglied wollte einem ehemaligen Kollegen helfen und schenkte diesem 3 Schrauben im Wert von je 0,28 €. Als der Arbeitgeber dies erfuhr, wollte der das Betriebsratsmitglied fristlos kündigen. Der Arbeitgeber wandte sich an den Betriebsrat, um die - hier erforderliche - Zustimmung (nicht nur Anhörung) zur Kündigung zu erhalten. Der Betriebsrat verweigerte dies.

Der Arbeitgeber zog vor das Arbeitsgericht und wollte die Zustimmung erstreiten. Das Arbeitsgericht Bonn lehnte dies jedoch ab unter Berücksichtung des Eingeständnisses des betroffenen Arbeitnehmers, dessen langjähriger Beschäftigung und des geringfügigen Schadens. Das ist ein Urteil als Folge der Emmely-Entscheidung.

Montag, 25. Oktober 2010

Keine Freibeträge auf Krankengeld während ALG II - Bezug!

Während des ALG II - Bezug erhaltenes Krankengeld ist als Einkommen anzurechnen. Da Krankengeld allerdings nicht aus einer Erwersbtätigkeit stammt, erfolgt kein Abzug von Freibeträgen. Dies entschied das LSG Baden-Würtemberg.

Donnerstag, 21. Oktober 2010

Rückstellung vom Wehrdienst und duales Studium

Ein Wehrpflichtiger kann nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) nur dann wegen eines Studiums mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung (dualer Bildungsgang) vom Grundwehrdienst zurückgestellt werden, wenn der duale Bildungsgang zum Zeitpunkt des vorgesehenen Diensteintritts bereits begonnen hat.

Es reicht nicht aus, dass der Wehrpflichtige einen Vertrag über eine Berufsausbildung geschlossen hat, die den praktischen Teil des Studiums bildet.

Das kleine Wort "soll" und dessen Auswirkungen

In einem Flächentarifvertrag (gilt für Unternehmen in einem bestimmten geografischen Gebiet) findet sich eine Öffnungsklausel. Hiernach können bei Vorliegen bestimmter - im Tarifvertrag benannter Voraussetzungen - Betriebe von Tarifvereinbarungen im Rahmen betrieblicher Bündnisse abweichen, z.B. zu Absenkung von Leistungen. Der Tarifvertrag bestimmte, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen der Abweichung die Zustimmung erteilt werden "soll".

Im vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall hat die Gewerkschaft einer vom Tarifvertrag abweichenden Vereinbarung nicht zugestimmt, obwohl die Voraussetzungen hierfür gegeben waren. Die Gewerkschaft berief sich auf einen ihr zustehenden Ermessensspielraum.

Dieser Argumentation schob - nach Mitteilung des BAG - das Wort "soll" im Tarifvertrag einen Riegel vor. Die „Soll“-Bestimmung führt nach der Pressemitteilung (77/10) des BAG zu einer Zustimmungspflicht, wenn die Kriterien für die Betriebsvereinbarung eingehalten sind und der die Zustimmung verweigernden Tarifvertragspartei keine gewichtigen Gründe für ihre Weigerung zur Verfügung stehen.

Für den Fall, dass dabei die hierzu weiter ergangenen tariflichen Bestimmungen eingehalten werden (ua. Begründung der Notwendigkeit anhand nachvollziehbarer Kriterien, beschäftigungssichernder und wettbewerbsverbessernder Zweck der Veränderung), bestimmte der Tarifvertrag, dass die Zustimmung erteilt werden „soll“.

Zwangsurlaub (unbezahlt) wegen Übergewicht

Weil 2 übergewichtige Busfahrer keine Diät machen wollten, schickte ein Busunternehmen in Großbritannien sie in den unbezahlten Zwangsurlaub, wie Spiegel online meldete.

Interessant ist auch, dass die 2 Busfahrer 160 kg gewogen haben sollen. Stellt sich nur die Frage, ob je ein Busfahrer oder beide gemeinsam soviel wogen.

Mittwoch, 20. Oktober 2010

Alter Wein in neuen Schläuchen - Freistellung führt zu Beschäftigungslosigkeit?

Aus der aktuellen Neuen Zeitschrift zum Arbeitsrecht (NZA) entnahm ich die Meldung, dass die Spitzenverbände der Krankenversicherungen, Rentenversicherung und Agentur für Arbeit erneut darüber nachdenken, dass eine Freistellung von der Erbringung der Arbeitsleistung zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses führe, spätestens nach einen Monat.

Das Beschäftigungsverhältnis ist begrifflich von einem Arbeitsverhältnis zu trennen. Das Beschäftigungsverhältnis ist Anknüpfungspunkt für Sozialversicherungsleistungen.

Die Spitzenverbände beziehen hierbei auf die seit 2009 bestehende Regelung des § 7 I a SGB VI.

Es ist mithin anzuraten, betroffene Arbeitnehmer auf die Risiken einer Freistellung, welche länger als einen Monat dauen solle, hinzuweisen.

Die frühere Rechtsprechung zu diesem Problemkreis durch das BSG vom 24.09.2008 soll nach Auffassung der Spitzenverbände nicht greifen, da die Rechtslage sich eben in 2009 geändert habe.

Zu spät ... 3 Wochenfrist für Schwerbehindertenmeldung

Zu spät für eine erfolgreiche Verteidigung gegen eine Kündigung ist es, wenn der schwerbehinderte Arbeitnehmer nicht innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung dem diesbezüglich unwissenden Arbeitgeber über die Schwerbehinderteneigenschaft oder die laufende Antragsstellung hierzu in Kenntnis setzt. Dies entschied das LAG Schleswig-Holstein.

Schwerbehinderte genießen einen Sonderkündigungsschutz (§ 85 SGB IX). Danach ist u.a. eine Kündigung abhängig von einer vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Liegt diese nicht vor, ist die Kündigung unwirksam.

Eine solche Zustimmung kann ein Arbeitgeber natürlich nur einholen, wenn er Kenntnis von der Schwerbehinderteneigenschaft eines Arbeitnehmers hat. Verfügt er über diese Kenntnis nicht und ist die Schwerbehinderung auch nicht offensichtlich, muss ein Arbeitnehmer den Arbeitgeber hierüber in Kenntnis setzen. Dies geht nur bis zu 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung. Diese Frist ist an § 4 KSchG angelehnt.

Das Urteil des LAG Schleswig Holstein im Kündigungsschutzverfahren ist nicht rechtskräftig, da hiergegen ein Revisionsverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht anhängig ist unter dem Az.: 2 AZR 463/10

Dienstag, 19. Oktober 2010

Wer ist auf dem Holzweg - Urlaubsabgeltung und Ausgleichsquittung

Bis zum Gütetermin hielt ich die Sache eigentlich schon für gelaufen. Aber damit befand ich mich auf dem Holzweg.

Ich habe in 2.Instanz für einen Arbeitnehmer in einem Kündigungsschutzprozess nach langer Arbeitsunfähigkeit einen Abfindungsvergleich ausgehandelt, wonach auch finanzielle Ansprüche abgegolten sein sollen (nach Einholung des Einverständnisses des Mandanten). Nun geht es um Urlaubsabgeltungsansprüche für mehrere Jahre. Nach der Rechtsprechung ist ein Verzicht auf Urlaubsabgeltungsansprüche im Rahmen einer Ausgleichsquittung oder eines gerichtlichen Vergleiches wegen § 13 II Satz 3 BUrlG nicht wirksam möglich.

Doch der Richter überrascht mich. Nach der neueren Rechtsprechung hat sich das Bundesarbeitsgericht (unter Druck der EUGH-Rechtssprechung) von der Surrogatstheorie verabschiedet mit der Folge, dass Urlaubsansprüche nicht mehr bei langandauernder Arbeitsunfähigkeit verfallen. Der Urlaubsabgeltungsanspruch sei vielmehr nur noch ein reiner Geldanspruch (so u.a. BAG vom 04.05.2010) Soweit so gut wie richtig.

Doch nun meint er, dass mit Aufgabe der Surrogatstheorie der Verfall von und Verzicht auf Urlaubsabgeltungsansprüche möglch ist und hier durch den Abfindungsvergleich der Kläger seine Ansprüche verloren hätte. Ich gebe zu, für einen Moment war ich sprachlos.

Nach Recherche und Durchsicht der einschlägigen Urteile und Literatur vertrete ich jedoch weiterhin die Auffassung, dass ein Verzicht des Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltungsansprüche weder in einer Ausgleichsquittung noch in einem gerichtlichen Vergleich möglich ist. Der § 13 I Satz 3 BUrlG steht nun einmal und die Rechtsprechung hierzu wurde meines Wissens nach noch nicht aufgehoben. Die Aufgabe der Surrogatstheorie führt lediglich dazu, dass Urlaubsansprüche nicht mehr bei Arbeitsunfähigkeit verfallen, beseitigt jedoch nicht das in § 13 I Satz 3 BUrlG enthaltene Verfügungsgebot.

Nun ja, ich habe dies jetzt dem Arbeitsgericht mitgeteilt. Nun heißt es auf die Entscheidung zu warten. Dann weiß ich, wer auf dem Holzweg war.

Zu welcher Krankenkasse gehört ein ALG II - Leistungsempfänger?

Ein selbständig Tätiger sollte sich von Anfang seiner Erwerbstätigkeit bewusst machen, welche Folgen die Entscheidung für oder gegen eine Krankenversicherung hat.

Einen besonderen Fall hatte nun das LSG NRW zu entscheiden, wie auf http://sozialrecht-chemnitz.blogspot.com/ veröffentlicht.

Dabei geht es um die Frage, ob mit Eintritt in den Leistungsbezug von ALG II automatisch die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung auflebt, wenn die ursprünglich bestandene selbständige Erwebstätigkeit und private Krankenversicherung vor Leistungsbezug beendet wurden.

Montag, 18. Oktober 2010

Der tiefe Fall eines Pfarrers ...

kann auch zu rechtlich interessanten Sachverhalten führen.

Aufgrund der Sparbemühunghen der Kirche und dem damit u.a. verbundenen Personalausdünnung (1 Pfarrer und viele Gemeinden) hat ein bereits in Rente befindlicher Pfarrer vertretungsweise einen Gottesdienst am Karfreitag gehalten.

Auf dem Aufgang zur Orgelempore stürzte er und brach sich das Bein.

Nun war zu klären, wer für die Krankenbehandlung aufkommen muss.

Nach einem Urteil des SG Frankfurt/Main muss nicht die Berufsgenossenschaft, sondern die Kirche für die Heilbehandlungskosten aufkommen. Dabei geht das Gericht davon aus, dass der Rentner in einem Dienstverhältnis zur Kirche stand und nicht in einem Arbeitsverhältnis.

Dem Ansehen der Polizei schaden

kann auch eine Polizeibeamtin nach dem Urteil des OVG NRW (11.10.2010 - 6 B 1057/10).

Eine Polizistin darf während der ärztlich festgestelllten Dienstunfähigkeit nicht der - ursprünglich genehmigten - Nebentätigkeit als Sängerin einer Band mit Erwerbserzielungsabsicht nachgehen, da dies dem Ansehen der Polizei schade.

Ob es mit den Qualitäten als Sängerin zusammenhängt oder mit der Dienstunfähigkeit?

Ist Zeckenbiss ein Dienstunfall?

Diese Frage ist grundsätzlich zu bejahen, wenn eindeutig nachgewiesen wird, dass der Zeckenbiss während einer Dienstverrichtung mit entsprechendem Risiko erfolgte, vgl. den Fall "Biss im Morgengrauen".

Einen solchen Nachweis konnte ein Beamter in Nordrhein-Westfalen nicht erbringen, weshalb er mit seinem Begehren auf Anerkennung einer Borrelioseerkrankung als Dienstunfall scheiterte vor dem Oberverwaltungsgericht (13.10.2010 - 1 A 3299/08).

Um Ansprüche zu wahren kommt es deshalb für Arbeitnehmer und Beamte darauf an, von Anfang an eine lückenlose Beweiskette aufweisen zu können, dass der Zeckenbiss während der Arbeits- bzw. Dienstzeit erfolgte.

OSSI - Fall beendet

Die Frage, ob Ostdeutsche eine eigene Ethnie bilden und deshalb eine Bewerberin aus den "neuen" Bundesländern benachteiligt wurden ist durch die Ablehnung ihrer Bewerbung mit der Randnotiz "(-) Ossi" wird nun nicht mehr richterlich geklärt.

Die Parteien haben sich verglichen, wie das Landesarbeitsgericht mitteilte. Sie haben sich auf eine Vergleichszahhlung geeinigt, wobei zur Höhe und den Modalitäten nichts ausgeführt wurde aufgrund eines Stillhalteabkommens.

Damit ging ein pressewirksamer Rechtsstreit um eine Diskriminierung zu Ende. Zum Verfahren siehe auch diese Meldung.

Sonntag, 17. Oktober 2010

Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aus betrieblicher Altersrente können verfassungswidrig sein.

Das Bundesverfassungsgericht hatte über 2 ähnliche Sachverhalte zu entscheiden. Trotz der Ähnlichkeiten kam es zu unterschiedlichen Entscheidungen.

Sachverhalt 1
Für Rentner Beispiel wurde von seinem Arbeitgeber eine Betriebsrente im Wege einer Direktversicherung abgeschlossen und Beiträge zur Versicherung bezahlt. Die Versicherungsbeiträge wurden direkt aus dem sozialversicherungspflichtigen Gehalt des damals noch arbeitenden Beispiel gezahlt. Nachdem Herr Beispiel aus dem Arbeitsverhältnis ausschied, führte er die Zahlung der Versicherungsbeiträge fort. Der Arbeitgeber blieb jedoch weiterhin Versicherungsnehmer. Nach Bezug der Rente wurden durch die Krankenkasse Beiträge gefordert. Hiergegen klagte der Rentner Beispiel erfolglos.

Sachverhalt 2
Für Rentner Muster wurde ebenfalls von seinem Arbeitgeber eine Betriebsrente im Wege einer Direktversicherung abgeschlossen und Beiträge zur Versicherung bezahlt. Die Versicherungsbeiträge wurden hier jedoch nicht direkt aus dem sozialversicherungspflichtigen Gehalt des damals noch arbeitenden Muster gezahlt. Nachdem Herr Muster aus dem Arbeitsverhältnis ausschied, führte er die Zahlung der Versicherungsbeiträge fort. Der Arbeitgeber übertrug den Status als Versicherungsnehmer auf Herrn Muster. Auch hier erhob die Krankenkasse auf den Bezug der Rente Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Auch Muster klagte hiergegen erfolglos.

Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass der Kläger (vor dem Bundesverfassungsgericht Beschwerdeführer) Beispiel die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bezahlen muss, während der Kläger Beispiel diese nur zu dem Teil tragen muss, der den Anteilen entspricht, auf die der ehemalige Arbeitgeber Versicherungsbeiträge zahlte.

Die Entscheidungen begründete das Bundesverfassungsgericht mit folgenden Erwägungen.

Der Grundsatz der Beitragserhebung auch auf Kapitalleistungen aus betrieblichen Direktversicherungen nach § 229 I Satz 3 SGB V ist verfassungskonform und stellt auch keine Verletzung gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Grundgesetz dar.

Jedoch kann die Beitragserhebung auf Beiträge, die durch einen Arbeitnehmer als eigener Versicherungsnehmer in Fortführung der Direktversicherung – hier Rentner Muster – gezahlt wurden, die Unterscheidung zwischen betrieblicher und privater Altersvorsorge unzulässig verwischen. Dies würde zu einer unzulässigen Ungleichbehandlung führen.

Mit der Übertragung des Versicherungsnehmerstatus vom Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer führt mithin dazu, dass bei Versicherungsbeitragsfortführung der betriebliche Bezug entfällt und von einem Privatversicherungsverhältnis auszugehen ist.

Mithin ist bei der Kapitalauszahlung aus der Direktversicherung zu unterscheiden zwischen den Kapitalerträgen, welche noch aus den Beiträgen des Arbeitgebers stammen, und den Erträgen aus den Beitragszahlungen des Arbeitnehmers. Erstere unterliegen der Kranken- und Pflegeversicherung, während letztere Erträge dieser nicht unterliegen.

Freitag, 15. Oktober 2010

wegen Auto kein BAFÖG!

Hat ein BAFöG-Empfänger bzw. Antragsteller ein Auto von einigem Wert, kann dieses als Vermögen angerechnet werden und zum Wegfall des BAFÖG-Anspruches führen.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschied den Fall eines Berufsoberschülers aus Ingolstadt. Dieser erwarb für 40.000 DM einen Pkw Marke Audi A 3 (was anderes geht ja wohl nicht in Ingolstadt, oder?).

Nach der Entscheidung ist ein Pkw kein Haushaltsgegenstand, sondern ein Vermögensgegenstand. Deshalb ist der Geldwert des Pkws zwingend beim BAföG-Antrag anzugeben. Soweit der Geldwert des Fahrzeuges, ggf. auch mit anderem Vermögen, den Freibetrag überschreitet, kann dies zu Kürzungen und zum Entfall des BAföG-Anspruchs führen.

Dienstag, 12. Oktober 2010

Automatische Beendigung des Arbeitsvertrages bei Renteneintritt nicht diskriminierend!

Nach einer Entscheidung des EUGH vom 12.10.2010 ist die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Eintritt in das Rentenalter nicht notwendigerweise diskriminierend.

Eine Reinigungskraft war beruflich 39 Jahre lang mit Tätigkeiten der Gebäudereinigung befasst. Ihr Arbeitsverhältnis endet im Einklang mit dem geltenden Tarifvertrag für das Gebäudereinigungsgewerbe mit Ablauf des Kalendermonats, in dem sie Anspruch auf eine Altersrente hat, spätestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet. Solche Regelungen finden sich in vielzähligen Tarif- und Arbeitsverträgen.

Mit Erreichen des Rentenalters wurde ihr vom Arbeitgeber mitgeteilt, dass ihr Arbeitsverhältnis damit ende. Hiergegen erhob Frau Rosenbladt Klage vor dem Arbeitsgericht Hamburg, das den Gerichtshof um eine Vorabentscheidung ersucht hat. Sie fühlt sich unzulässigerweise diskriminiert wegen ihres Alters.

Der EUGH stellt zunächst klar, dass eine Klausel, nach der das Arbeitsverhältnis automatisch endet, wenn der Beschäftigte das Rentenalter erreicht, eine unmittelbar auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung darstellt. Jedoch kann diese Ungleichbehandlung als gerechtfertigt angesehen werden.

Hinsichtlich des mit der Regelung verfolgten Ziels geht es um einen Ausgleich zwischen politischen, wirtschaftlichen, sozialen, demografischen und/oder haushaltsbezogenen Erwägungen.

Nach dem EUGH ist eine Klausel zur automatischen Beendigung des Arbeisverhältnisses mit Renteneintritt geeignet, dieser Abwägung zwischen den Interessen gerecht zu werden. Unter Berücksichtigung der Regelungen in Deutschland der EUGH zu dem Ergebnis, dass das europäische Recht einer Klausel über die automatische Beendigung von Arbeitsverhältnissen bei Erreichen des Rentenalters des Beschäftigten, wie sie in Deutschland der Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vorsieht, nicht entgegensteht.

Kippt nun die deutsche Rechtsprechung zum Abfindungsausschluss rentennaher Jahrgänge?

Nach bisheriger höchstrichterlicher Rechtsprechung in Deutschland können in Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen Regelungen zulässig sein, welche rentennahe Arbeitnehmer von der Zahlung einer Abfindung ausschließen oder deren Abfindungshöhe beschränken.

Nun könnte ein EUGH-Urteil vom 12.10.2010 Bewegung in diese Rechtsprechung bringen.

In dem entschiedenen Fall ging es zwar um dänisches Recht, jedoch können die vom EUGH aufgestellten Grundsätze auch auf Regelungen in Deutschland übertragen werden.

Danach ist es mit europäischem Recht vereinbar, wenn der Abfindungsanspruch von Arbeitnehmern mit Rentenbezug ausgeschlossen bzw. eingeschränkt wird. Eine solche Regelung ist aber dann unverhältnismäßig und unwirksam, wenn der Ausschluss/die Beschränkung der Abfindungszahlung allein davon abhängig ist, ob ein Arbeitnehmer Rente beziehen könnte.

Nach dem EUGH-Urteil soll durch eine Entlassungsabfindungen das sozialpolitische Ziel erreicht werden, den Übergang in eine andere Beschäftigung zu ermöglichen. Das ist auch zulässig. Meist gehen nun Arbeitnehmer mit der entsprechenden Möglichkeit in Rente, so dass bei ihnen das sozialpolitische Ziel der Entlassungsbfindung nicht greift. Dies unterstellt knüpfen viele Tarif- und Betriebsvereinbarungsregelungen daran an, ob Arbeitnehmer bereits Rente beziehen könnten (u.U. auch mit Abschlägen) ohne dass es darauf ankommt, ob die Arbeitnehmer dies auch wünschen.

Soweit ein Arbeitnehmer mit Rentebezugsmöglichkeit eben noch nicht in Rente möchte, sondern seine berufliche Laufbahn weiterverfolgen möchte, verstößt die Anknüpfung der Beschränkung der Abfindung an die Möglichkeit des Rentenbzuges nach EUGH-Rechtsprechung gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Fazit:
Nach diesem Urteil ist davon auszugehen, dass Arbeitnehmern, welche noch nicht Rente beziehen wollen trotz bestehender Bezugsmöglichkeit Anspruch auf die Zahlung einer Entlassungsentschädigung haben, auch wenn Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung es anders regeln.

keine Weiterbeschäftigung trotz Unkündbarkeit

Ein langjährig beschäftigter Geschäftsführer (Direktor und Intendant der Bonner Kunsthalle) einer GmbH war aufgrund vertraglicher Vereinbarung der Geltung eines Tarifbertrages nach den Tarifbestimmungen ordentlich unkündbar.

Die Gesellschafter haben den Geschäftsführer abberufen und den Geschäftsführeranstellungsvertrag unter Einhaltung einer Frist gekündigt. Hiergegen wehrte sich der Geschäftsführer und wollte als Geschäftsführer weiterbeschäftigt werden. Dies wurde ihm rechtskräftig versagt. Jedoch hat das Oberlandesgericht in der Berufung die GmbH verurteilt, den (ehemaligen) Geschäftsführer in ähnlich leitender Tätigkeit weiterzubeschäftigen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dieses Urteil aufgehoben. Der (ehemalige) Geschäftsführer ist nicht weiterzubeschäftigen. Einen Anspruch des Geschäftsführers einer GmbH auf Beschäftigung in einer seiner früheren Tätigkeit vergleichbaren leitenden Funktion wird vom BGH (II. Zivilsenat) grundsätzlich abgelehnt. Der Anstellungsvertrag hat regelmäßig nur die Beschäftigung als Geschäftsführer zum Inhalt. Eine Tätigkeit unterhalb der Organebene ist typischerweise nicht vereinbart und der abberufene Geschäftsführer kann sie daher auch nicht verlangen.

Etwas anderes kann gelten, wenn der Anstellungsvertrag die Möglichkeit einer anderen Beschäftigung vorsieht. Dies war im Streitfall jedoch nicht gegeben.

Zu der Schwierigkeit des Kündigungsschutzes bei Geschäftsführern siehe auch Kündigungsschutz für Geschäftsführer.

Montag, 11. Oktober 2010

Keine Haft für störrische Arbeitgeber

Verweigert ein Arbeitgeber die Einhaltung und Umsetzung einer Betriebsvereinbarung und wurde er gerichtlich hierzu unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 10.000 € verpflichtet, so ist auch bei Nichtzahlung keine Ordnungshaft durchzuführen.

Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes steht einer Ordnungshaft der § 23 Abs. 3 BetrVG entgegen, der nur ein Ordnungsgeld, jedoch keine Ordnungshaft vorsieht.

Ist die GKH tariffähig und welche Auswirkungen hat das?

Das Bundesarbeitsgericht musste auf Antrag der IG Metall über die Tariffähigeit der Gewerkschaft für Kunststoffgewerbe- und Holzverarbeitung im Christlichen Gewerkschaftsbund (GKH).

Seit langem besteht Streit, ob Vereinigungen einen Status als Gewerkschaften haben oder nicht. Insbesondere tobt ein Streit zwischen etablierten Gewerkschaften und jüngeren Gründungen.

In dem hier besprochen Fall hatte die IG Metall in allen vorherigen Instanzen verloren.

Das Bundesarbeitsgericht konnte nicht darüber entscheiden und hat das Verfahren zurückverwiesen an das Landesarbeitsgericht zur weiteren Aufklärung. Der Presseerklärung des BAG ist jedoch zu entnehmen, dass erhebliche Zweifel an der Tariffähigkeit der Gewerkschaft für Kunststoffgewerbe- und Holzverarbeitung im Christlichen Gewerkschaftsbund (GKH)bestehen, unter anderem war unbekannt, wieviele Mitglieder in ihr organisiert sind und wie leistungsfähig die Organisation ist. Die erforderliche Durchsetzungsfähigkeit sei bislang nicht dargelegt oder gar erwiesen.

Sollte sich bestätigen, dass die Gewerkschaft für Kunststoffgewerbe- und Holzverarbeitung im Christlichen Gewerkschaftsbund (GKH)nicht tariffähig ist, sind mit ihr bestehende Tarifverträge unwirksam. Arbeitnehmer sollten dann prüfen, ob nicht Ansprüche bestehen, welche durch zu restkritive "Tarifreglungen" vorher nicht bestanden.

Donnerstag, 7. Oktober 2010

Diesmal eine nicht diskriminierende betriebliche Altersversorgungsregelung

Nach einem Urteil des LAG Baden-Württemberg stellt es keine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters dar, wenn eine Versorgungsordnung die anrechenbare Dienstzeit auf maximal 40 Dienstjahre beschränkt und hierdurch Arbeitnehmer, die vor dem 25. Lebensjahr in das Unternehmen eingetreten sind, im Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens eine geringere Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung erwerben, als diejenigen Arbeitnehmer, die ab dem 25. Lebensjahr eingetreten sind.

Dienstag, 5. Oktober 2010

Arbeitsplatzab- und/oder -umbau bei Fusion

Fusionieren zwei Unternehmen, verfolgen diese meist das Ziel, zusammen mehr Gewinn bei geringeren Kosten zu erzielen. Das ist bei Krankenkassen nicht anders und geht oft zu Lasten von Arbeitnehmern. Nun traf einen Datenschutzbeauftragten.

Nach Fusionierung gab es zwei Datenschutzbeauftragte, weshalb einer von seiner Tätigkeit entbunden und ihm neue Tätigkeiten zugewiesen wurde. Hiergegen wehrte er sich.

Vor dem Bundesarbeitsgericht war er hinsichtlich der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter nicht erfolgreich. Das Amt des Datenschutzbeauftragten endete mit Auflösung der Krankenversicherung. Diese Tätigkeit ist nur für die Dauer der Übertragung des Amtes Bestandteil des Anstellungsvertrags. Ein Anspruch auf Beschäftigung gegen die neugegründete Krankenversicherung besteht deshalb nicht.

Das Ringen um einen Arbeitnehmerstatus

Viele arbeitende Menschen scheuen sich vor der Zahlung von Sozialversicherungs- und insbesondere Rentenbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung aus den unterschiedlichsten Gründen, so auch ein Bundesligaringer.

Der Bundesligaringer hat neben seiner Ausbildung für einen Kampfsportverein vertraglich Wettkämpfe in der Bundesliga bestritten und an Werbeauftritten teilgenommen und hieraus Einnahmen erzielt. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) verlangte nun vom Kampfsportverein die Entrichtung von Rentenbeiträgen aus den Einnahmen des Ringers und ging von einer Arbeitnehmerstelllung (Scheinselbsständigkeit) aus. Der Verein wehrte sich hiergegen mit Widerspruch und Klage vor dem Sozialgericht.

Das Sozialgericht Dortmund entschied nun, dass der Ringer nicht auf Grund einer abhängigen Beschäftigung sozialversicherungspflichtig gewesen sei. Die Möglichkeit, auch andere Wettkämpfe, Werbe- und Sponsorenauftritte zu absolvieren, unabhängig vom Kampfsportverein, spricht für eine Selbstbestimmtheit der sportlichen Betätigung des Ringers. Eine Pflicht zur Annahme einzelner Aufträge habe nicht bestanden. Auch die Trainingszeiten waren für den Ringer frei gestaltbar.

Der Ringer habe ein unternehmerisches Risiko getragen hinsichtlich Kampf- und Siegprämie.

Deshalb hatte das Ringen mit der DRV vor dem Gericht Erfolg.

Freitag, 1. Oktober 2010

Leichenwagen = Dienstwagen

Als vertraglich zugesagten Dienstwagen einen Leichenwagen zu bekommen, ist schon eine makabere Idee, aber im Bestattungsgewerbe wohl naheliegend. Nur das Landesarbeitsgericht Köln war mit den Kläger einig, dass ein Leichenwagen als Dienstwagen nicht geht (fährt).