Donnerstag, 30. September 2010

Ruhegehalt trotz erheblicher Dienstvergehen

Trotz erheblicher Dienstvergehen eines Bürgermeisters erhält dieser weiter sein Ruhegehalt. Diese darf ihm nach einem Urteil des OVG Koblenz nicht aberkannt werden.

Dabei stützte sich das Gericht auf die festgestellte mögliche Schuldunfähigkeit des Bürgermeisters.

Können Väter stillen?

Diese Frage müsste nach einem Urteil des EUGH vom 30.09.2010 bejaht werden. Vorliegend beantragte ein spanischer Arbeitnehmer sogenannten "Stillurlaub".

Er hat diesen nicht erhalten, weil seine Frau selbständig tätig war und keinen Arbeitnehmerstatus aufwies. Hiergegen erhob er Klage auf Gewährung des "Stillurlaubs". Das Gericht legte die Rechtsfrage dem EUGH vor, der dem Arbeitnehmer nun den "Stillurlaub" zugestand.

Zur Begründung verwies der EUGH darauf, dass Mütter diesen Urlaub gewährt wird, unabhängig vom Arbeitnehmestatus des Vaters. Deshalb dürfte er Vätern nicht versagt werden, obwohl die Mutter keine Arbeitnehmerin ist.

Mittwoch, 29. September 2010

Verfahrensdauer vor Sozialgerichten kann verfassungswidrig sein

Wie das Bundesverfassungsgericht am 29.09.2010 mitteilte, kann sich der Staat mit dem Argument der Überlastung nicht gegen den Vorwurf der überlangen Dauer von Sozialgerichtsverfahren wehren. Die ausreichende Stellenbesetzung ist Aufgabe des Staates.

Im Fall hatte ein einfacher Sachverhalt vorgelegen und war erst nach 4 Jahren entschieden.

Dienstag, 28. September 2010

Uniformpflicht trotz Freistellung

In einigen Berufen gehört das tragen einer Uniform während der Tätigkeit dazu, so unter anderem bei Soldaten. Ist ein Soldat aufgrund seiner Vollzeittätigkeit in der Personalvertretung vom Dienst freigestellt, hat er dennoch die Uniform zu tragen. Dies entschied das Bundesverwaltungsericht.

100.000 € (Hunderttausend) Insolvenzgeld

Ein ehemaliger Wertpapierhändler - bitte keine Vorurteile - war bei einer Bank beschäftigt und erhielt für seine Geschäfte Tantieme. Nach Anordnung von Aufsichtsbehörden musste die Bank ihre Geschäft einstellen und der Wertpapierhändler beantragte Insolvenzgeld. Die Agentur für Arbeit gewährte zunächst ca. 31.000 € Insolvenzgeld, lehnte jedoch weitergehende Zahlungen ab. Der Wertpapierhändler vertrat die Auffassung, dass die Tantieme, welche er ohne dem Insolvenzereignis erwirtschaftet hätte, müssten zur Berechnung des Insolvenzgeldes herangezogen werden.

Damit hatte der Wertpapierhändler Recht. Das Landessozialgericht Hessen entschied, dass das Insolvenzgeld sich nach dem Vergütungsanspruch richte. Dies umfasse auch Tantieme. Deren durchschnittliche Höhe war zu schätzen. In der Folge wurde dem Wertpapierhändler ein Insolvenzgeld in Höhe von ca. 100.000 € zuerkannt.

Heute ist dies nicht mehr möglich, da seit 2004 die Höhe des Insolvenzgeldes an die Beitragsbemessungsgrenze gebunden wurde (§ 185 SGB III).

Dr.-Titel futsch?

Das Verwaltungsgericht Freiburg musste über eine nachträgliche Entziehung eines Titels "Doktor der Naturwissenschaften" entscheiden.

Hintergrund
Der Kläger erwarb aufgrund seiner Dissertation an der Universität Konstanz den Grad eines Doktors der Naturwissenschaften. In seiner weiteren internationalen Tätigkeit beteiligte der Kläger sich an vielzähligen wissenschaftlichen, teilweise aufsehenerregenden Publikationen. Nach Vorwürfen von Datenfälschungen kam eine Untersuchungskommission der Universität Konstanz zu der Auffassung, dass dem Kläger Datenmanipulation, Präsentation von Daten in falschem Zusammenhang und künstliche Erzeugung von Daten nachgewiesen werden können, zwar nicht bei seiner Dissertation, jedoch bei seinen späteren wissenschaftlichen Publikationen. Der Kläger hat nach Meiinung der Uni Konstanz sich deshalb der Führung des Doktorgrades als unwürdig erwiesen, weshalb ihm dieser entzogen wurde. Hiergegen erhob der Kläger mit Erfolg Klage zum Verwaltungsgericht Freiburg.

Eine Unwürdigkeit setzt voraus, dass eine von der Allgemeinheit besonders missbilligte, ehrenrührige Straftat vorliegt, die ein die Durchschnittsstraftat übersteigendes Unwerturteil enthalte und zu einer tiefgreifenden Abwertung der Persönlichkeit führt. Jede darüber hinaus gehende Auslegung könnte unwirksam sein aufgrund des schwerwiegenden Grundrechtseingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers, seine Wissenschaftsfreiheit und seine Berufsfreiheit.

Rechtskräftig ist das Urteil noch nicht. Berufung wurde zugelassen.

Montag, 27. September 2010

Kündigungsschutz und Abfindung für Geschäftsführer

Im monatlichen Infobrief für September 2010 verweise ich auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes, wonach Geschäftsführer die Geltung des Kündigungsschutzgesetzes trotz ihrer Stellung als Organ der Gesellschaft wirksam vereinbaren können.

Dies kann im Fall einer Kündigung erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen, bis hin zur Zahlung einer Abfindung.

Donnerstag, 23. September 2010

Kündigung wegen Ehebruchs Verstoß gegen Menschenrechte

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte zwei ähnlich gelagerte Sachverhalte zu entscheiden.

1. Sachverhalt
Ein Kläger wuchs als Mormone auf und heiratete 1980 diesem Glauben entsprechend. Nach einer Reihe von Tätigkeiten in der Mormonenkirche wurde er 1986 deren Gebietsdirektor Öffentlichkeitsarbeit für Europa. Anfang Dezember 1993 wandte er sich mit der Bitte um Rat an seinen zuständigen Seelsorger und vertraute ihm an, dass es mit seiner Ehe seit Jahren bergab gehe und er ein außereheliches Verhältnis mit einer anderen Frau gehabt habe; dem Rat des Seelsorgers folgend sprach er schließlich mit seinem Dienstvorgesetzten über die Angelegenheit. Dieser informierte ihn wenige Tage später über seine fristlose Kündigung. Der Kläger wurde später in einem internen Disziplinarverfahren exkommuniziert. Er klagte in Deutschland vergeblich gegen die Kündigung vor Arbeitsgerichten und Bundesverfassungsgerichten.

Der EGMR fand, dass die deutschen Arbeitsgericht gute Arbeit leisteten und unter Abwägung aller Gesichtspunkte zutreffend entschieden. Aufgrund der herausgehobenen Stellung des Klägers als Gebietsleiter und seiner langjährigen Tätigkeit musste ihm bewusst sein, welche Folgen ein Ehebruch für das Arbeitsverhältnis nach sich ziehen kann. Die Kündigung war wirksam.

2. Sachverhalt
Der Kläger war seit Mitte der 1980er Jahre bei einer katholischen Pfarrgemeinde als Organist und Chorleiter angestellt, als er sich 1994 von seiner Frau trennte. Von 1995 an lebte er mit seiner neuen Partnerin zusammen. Nachdem seine Kinder im Kindergarten davon gesprochen hatten, dass ihr Vater erneut Vater werden würde, führte der Dekan der Gemeinde im Juli 1997 zunächst ein Gespräch mit ihm. Wenige Tage später sprach die Gemeinde seine Kündigung mit Wirkung ab April 1998 aus, da er gegen die Grundordnung der Katholischen Kirche für den kirchlichen Dienst im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse verstoßen habe. Indem er außerhalb der von ihm geschlossenen Ehe mit einer anderen Frau zusammenlebte, die von ihm ein Kind erwartete, habe er nicht nur Ehebruch begangen, sondern sich auch der Bigamie schuldig gemacht. Auch dieser Kläger scheiterte vor den deutschen Arbeitsgerichten und dem Bundesverfassungsgericht.

Der EGMR bescheinigte hier den deutschen Gerichten eine fehlerhafte Abwägung der Interessen des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers. Die Tätigkeit als Organist einer Kirchgemeinde sei nicht von einer so herausgehobenen Art, dass dies die Kündigung wie bei Seelsorgern etc. rechtfertigen würde. Zudem haben die deutschen Gerichte nicht den Schutz der Familie mit in die erforderliche Interessenabwägung einbezogen.

Hier bestätigte der EGMR einen Verstoß gegen Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und verwies darauf, dass über eine Entschädigung noch verhandelt werden müsse.

Sanktion bei Jobablehnung unwirksam

Nach einer Entscheidung des SG Berlin vom 01.09.2010 ist eine Sanktion gegen SGB II - Leistungsbezieher wegen Ablehnung eines Jobangebotes unwirksam, wenn das Jobangebot sittenwidrig ist. Hierbei geht das SG Berlin davon aus, dass eine Entlohnung für eine Vollzeittätigkeit von unter 804,00 € netto im Monat bzw. 6,20 € brutto/h sittenwidrig ist.

Dienstag, 21. September 2010

mehr Urlaubsentgelt - neue BAG - Entscheidung

Während des Urlaubs hat der Arbeitgeber den Arbeitsverdienst (Urlaubsentgelt) weiter zu zahlen. Dieser berechnet sich gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat (Referenzzeitraum).

Nach Ansicht des BAG werden übertarifliche Zulagen nicht von Tarifbestimmungen umfasst oder gar ausgeschlossen, so dass übertarifliche Zulagen auch bei der Berechnung des Urlaubsentgeltes zu berücksichtigen sind.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Kläger war bei der Beklagten, die gewerbsmäßig Arbeitnehmer überlässt, bis Januar 2007 als Leiharbeitnehmer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der MTV-BZA Anwendung. Gemäß den tariflichen Regelungen hat der Leiharbeitnehmer während des Urlaubs Anspruch auf das tarifliche Entgelt sowie auf die tariflichen Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit. Im Arbeitsvertrag vereinbarten die Parteien darüber hinaus eine Zulage in Höhe von 6,96 Euro für den Einsatz bei der A. (Entleiherzulage) sowie 0,81 Euro Schicht-Nachtarbeitspauschale. Diese Vergütungsbestandteile zahlte die Beklagte weder während des Urlaubs noch im Rahmen der Urlaubsabgeltung. Der Kläger verlangt deshalb eine weitere Zahlung in Höhe von 936,06 Euro brutto.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Der Neunte Senat hat das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen schließt § 13 Abs. 3 Satz 1 MTV BZA den Anspruch auf Weiterzahlung der übertariflichen Vergütungsbestandteile während des Urlaubs nicht aus. Er regelt ausschließlich die urlaubsrechtliche Behandlung der tariflichen Ansprüche und weicht nicht von § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG ab. Der Senat hat nicht abschließend entscheiden können. Es fehlen Feststellungen zur durchschnittlich verdienten Schicht-Nachtarbeitspauschale in den maßgeblichen Referenzzeiträumen.

fristlose Kündigung bei Missbrauch von Admin-Rechten

Nach einer Entscheidung des LAG Köln kann ein Missbrauch von Zugriffsrechten durch einen EDV-Administrator eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Es ist regelmäßig nicht Aufgabe eines Revisors, die gesetzlichen Vertreter des Arbeitgebers zu kontrollieren.

Freitag, 17. September 2010

Das schmeckt nicht jedem - keine fristlose Kündigung trotz Betruges

Zur Feier einer 40-jährigen Betriebszugehörigkeit war eine - nach Tarifvertrag nicht ordentlich kündbare - Arbeitnehmerin so freundlich, Ihren Kollegen ein bei einer Cateringfirma bestelltes Essen zu servieren. Geschmeckt hat es (vermutlich und hoffentlich) sehr gut und hat auch nur 90,00 € gekostet.

Im Betrieb gab es die Regelung, dass bei 40-jährigem Dienstjubiläum ein Zuschuß zu nachgewiesenen Bewirtungskosten von bis zu 250,00 € gewährt wird.

Die Arbeitnehmerin sprach sich mit der Cateringfirma ab und erhielt von dieser eine "Gefälligkeitsquittung" über 250,00 €. Diese wurde der Firma zur Abrechnung des Zuschusses vorgelegt.

Das bekam die Firma mit und kündigte die Arbeitnehmerin fristlos wegen Betruges. Auf deren Klage hin, stellte das LAG Berlin fest, dass die fristlose Kündigung unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis fortbesteht.

Dabei lies sich das Gericht von folgenen Erwägungen leiten:

- 40-jährige beanstandungsfreie Beschäftigungszeit führt zu einem "hohen Maß an Vertrauenskapital", was durch eine einmalige Verfehlung noch nicht vollständig zerstört wurde

- kein Pflichtwidrigkeit im Kernbereich ihrer Tätigkeit, die Jubiläumsfeier war eine atypische Angelegenheit

- sofortige Einräumung der Pflichtwidrigkeit durch die Arbeitnehmerin und keine Beschuldigung anderer Kollegen

So kam das LAG Berlin zu demm Ergebnis:

"Alle diese zu Gunsten der Arbeitnehmerin sprechenden Gesichtspunkte hätten das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, dem angesichts der massiven Betrugshandlung der Arbeitnehmerin durchaus ein sehr hohes Gewicht beizumessen gewesen sei, letztlich überwogen."

Donnerstag, 16. September 2010

Kündigungsgrund: längerer Arbeitslosengeldbezug

Das Bundessozialgericht hat in einer Entscheidung festgestellt, dass der vom Arbeitnehmer beabsichtigte längere Bezug von Arbeitslosengeld keinen wichtigen Grund für eine Eigenkündigung darstellt.

Sachverhalt: Das seit 1978 bestehende Beschäftigungsverhältnis des 1953 geborenen Klägers wurde von der Arbeit­geberin im Juni 2005 aus betrieblichen Gründen zum 31. Januar 2006 gekündigt. Im Januar 2006 kündigte dann der Kläger sein am 31. Januar 2006 ohnedies endendes Arbeitsverhältnis selbst zum 30. Januar 2006, um einer Verkürzung der Dauer seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg) nach einer am 1. Februar 2006 wirksam werdenden Gesetzesänderung (nur noch für höchstens 12 Monate Arbeitslosengeld gegenüber früheren 26 Monaten) zu entgehen. Entsprechend der Gesetzeslage musste für einen längeren Bezug von Arbeitslosengeld die Arbeitslosigkeit vor dem 1. Februar 2006 eintreten. Die Bundesagentur für Arbeit bewilligte ihm zwar Arbeitslosengeld mit der begehrte langen Bezugsdauer (26 Monate), lehnte jedoch die Auszahlung von Arbeitslosengeld für drei Wochen wegen Sperrzeit ab. Die Sperrzeit wurde damit begründet, dass kein wichtiger Grund zur Lösung des Arbeitsverhältnisses vorgelegen habe.

Diese Rechtsansicht der Bundesagentur für Arbeit bestätigte nun das Bundessozialgericht. Die Möglichkeit des längeren Bezuges von Arbeitslosengeld stellt keinen gewichtigen Grund für eine Lösung des Arbeitsverhältnisses dar.

Urlaubsansprüche und deren Verfall nach BRTV-Bau

Nach aktueller Rechtsprechung und Gesetzeslage verfallen Urlaubsansprüche regelmäßig zu bestimmten Fristen. In Ausnahmefällen - siehe z.B. hier - ist ein Verfall ausgeschlossen.

Tarifverträge können Besonderheiten zu Urlaub und Verfall enthalten, so u.a. der Bundestrahmentarifvertrag Bau (BRTV-Bau), worauf Kollege Martin aus Berlin verweist.

Einmalzahlung zur Insolvenzsicherung - betriebliche Altersvorsorge

Im Rahmen einer betrieblichen Altersvorsorge ist die Anforderung eines Einmalbetrages zur Insolvenzsicherung der versorgungsansprüche nach dem Betriebsrentengesetz rechtmäßig (BVerwG PM 78/2010)

Montag, 13. September 2010

"Zu alt um zu arbeiten ..."

... dachten sich da wohl die Hamburger Hochbahn AG und Gewerkschaft bei der Regelung in einem Tarifvertrag, wonach ein Arbeitsverhältnis mit Erreichen der tariflichen Altergrenze automatisch enden solle. Ein Arbeitnehmer fühlte sich sich aber noch nicht zum alten Eisen gehörend und klagte vor dem Arbeitsgericht Hamburg.

Das Arbeitsgericht Hamburg traf die Entscheidung, dass die starre Altergrenze in dem vorliegenden Einzelfall nicht gerchtfertigt sei. Die behaupteten Rechtsfertigungsgründe („Förderung der Beschäftigungsverteilung zwischen den Generationen“ und „Leistung eines Beitrags zur Reduzierung der Arbeitslosigkeit“) seien zwar abstrakt als Begründung geeignet, jedoch im konkreten Fall nicht nachvollziehbar.

Mit diesem Urteil wird Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes aus dem Jahr 2008 aufgeweicht, in dem es nun auf eine Einzelfallbetrachtung entscheidend ankommt.

"Brot in die Biotonne ..."

falls dieser Anweisung ein Arbeitnehmer nicht nachkommt, kann dies zur ausserordentlichen fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen. Einen solchen Sachverhalt musste das Arbeitsgericht Leipzig entscheiden.

Unter Berücksichtigung von u.a. 27 Jahren Beschäftigung und der Wertlosigkeit eines alten Brotes wurde die Kündigung einer Supermarktangestelllten in Leipzig zurückgewiesen. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig.

Auslöse ist Einkommen und bei ALG II zu berücksichtigen.

Spesenzahlungen bei berufsbedingter Ortsabwesenheit in Form der so genannten «Auslöse» stellen grundsätzlich Einkommen dar, das auf das Arbeitslosengeld II anzurechnen ist (SG Dresden 01.09.2010 S 36 AS 5042/08).

Mindestlohn im Pflegebereich

Nach Auffassung der Bundesregierung stellt der Mindestlohn in der Pflegebranche eine Untergrenze dar und darf nicht als Normlohn missverstanden werden.

Mit den Mindestentgelten soll die Attraktivität des Pflegeberufs steigen.

Den Unterschied des Branchenmindestlohns zwischen Ost- und Westdeutschland begründet die Regierung mit den bestehenden Vergütungsstrukturen der Pflegebranche. Den Angaben zufolge beträgt der durchschnittliche Bruttostundenverdienst (aufgegliedert nach Lohngruppen) derzeit mehr als 14 Euro im Westen und im Osten rund 3 Euro weniger.

Donnerstag, 9. September 2010

Zentrales Vollstreckungsgericht geplant

Wie unter juris gemeldet, wird das Amtsgericht Zwickau ab dem 01.01.2013 die Aufgaben des zentralen Vollstreckungsgerichts in Sachsen übernehmen. Damit werden in Zwickau künftig Schuldner- und Vermögensverzeichnisse zentral bearbeitet. An die Stelle der bisherigen Akten tritt die digitale Speicherung und Verarbeitung der Daten.

Gerade sächsische Handwerker können ein Lied davon singen: Wenn sie gegen ihre säumigen Schuldner – oft nach aufwendigem Prozess – ein Urteil erstritten haben, heißt das noch lange nicht, dass sie ihr Geld auch bekommen. Häufig zahlt der Schuldner trotz Zahlungstitel nicht freiwillig und der Gläubiger muss vollstrecken. Für eine erfolgreiche Vollstreckung benötigt der Gläubiger Informationen über Einkommen und Vermögen des Schuldners. Wer heute wissen will, ob sein Geschäftspartner im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, kann sich an das Amtsgericht wenden, in dessen Bezirk der Betreffende wohnt. Ist dieser aber in den letzten drei Jahren umgezogen, kommt es vor, dass nur deshalb keine Informationen abrufbar sind, weil die Eintragung bei einem anderen Gericht geführt wird. Dies ist für das Amtsgericht vor Ort heute nicht erkennbar. Daher ist es teilweise erforderlich, eine Vielzahl von Amtsgerichten anzuschreiben. Künftig reicht eine Anfrage beim zentralen Vollstreckungsgericht in Zwickau aus.

steuerfreie Zuschläge

Zuschläge für geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit bleiben auch dann steuerfrei, wenn sie in einen zur Glättung von Lohnschwankungen durchschnittlich gezahlten Stundenlohn einkalkuliert werden (BFH PM 77/2010).

Antragsbefugnis eines Betriebsrates gegen Kündigung eines Personalüberleitungsvertrages

Kündigt ein privater Klinikbetreiber einen Personalüberleitungsvertrag (Vertrag zugunsten Dritter), den er mit einem öffentlichen Arbeitgeber geschlossen hat und der u. a. die dynamische Fortgeltung des Tarifrechts im öffentlichen Dienst nach einem Betriebsübergang vorsieht, fehlt dem Betriebsrat die Antragsbefugnis zur Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Kündigung, wenn er damit allein die Fortgeltung der Individualansprüche der Arbeitnehmer verfolgt (LAG München 11.08.2010)

Dienstag, 7. September 2010

Entlassungsentschädigung oder steuerfreie Aufstockung einer Abfindung ...

... und das alles für eine Kündigung innerhalb der Probezeit.

Kollege Steen gibt einen Hinweis auf eine Entscheidung des LAG Bremen, wonach eine Arbeitnehmerin aufgrund eines Diskriminierungsmerkmals gekündigt wurde und wegen dieser Diskriminierung Schadensersatz erhielt.

Diese Entscheidung ist aus mehreren Gründen beachtenswert.

1. Zum einen setzt sich das Gericht mit dem AGG und dessen Wortlaut auseinander, wonach die Regelungen des AGG nicht für Kündigungen greifen sollen.

2. Die Rechtsprechung könnte dazu verleiten, nach Zugang einer Kündigung und nachfolgendem Kündigungsschutzverfahren statt einer steuerpflichtigen Abfindung eine steuerfreien Schadensersatz zu vereinbaren (hiervor ist zu warnen, da dies strafrechtliche Konsequenzen haben kann: Stichwort Steuerhinterziehung).

Zumindest müssen tatsächlich Indizien einer möglichen Diskriminierung vorliegen. Dann ist auch ein Schadensersatzanspruch möglich und zwar zusätzlich zu einer etwaigen Abfindung.

3,2 Mill. € Schadensersatzanspruch gegen Arbeitnehmer

Der Siemens Konzern verlangt von einem ehemaligen Mitarbeiter wegen unrechtmäßigen Unterstützungszahlungen an die "Arbeitsgemeinschaft unabhängiger Betriebsangehöriger (AUB)" Schadensersatz von 3,2 Mill. Euro.

Das LG Nürnberg gab der Klage statt und verurteilte den Arbeitnehmer. Das Gericht begründet dies mit einer ungerechtfertigten Bereicherung des Arbeitnehmers, weil eine existierende Rahmenvereinbarung bezüglich der Zahlungen nichtig war (u.a. weil eine Unterschrift fehlte).

Freitag, 3. September 2010

Akku aufladen auf Arbeit - geht das?

Das Landesarbeitsgericht Hamm musste über einen Kündigung wegen Stromdiebstahls im Wert von 1,8 Cent befinden. Der langjährig ohne Beanstandung beschäftigter Arbeitnehmer hat den Akku seines Elekrorollers aufgeladen. Der Arbeitgeber nahm dies zum Anlass für eine Kündigung.

Das Landesarbeitsgericht hob die Kündigung auf. Die Kündigung wird unverhältnismäßig gewesen sein unter Berücksichtigung der Grundsätze aus der Emmely-Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes.

Abfindung nicht für Unterhalt einzusetzen

Nach einem BGH - Urteil ist eine Abfindung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht bei der Prüfung von Unterhaltsansprüchen des geschiedenen Ex-Partners zu berücksichtigen.

Donnerstag, 2. September 2010

Arbeitslohn trotz Beendigung des Arbeitsverhältnisses?

Ein langjährig beschäftigter Arbeitnehmer erhält eine Kündigung zum Juli. Der Kündigung liegt eine zu kurze Kündigungsfrist zu Grunde, denn nach den gesetzlichen Vorschriften würde die zulässige Kümdigungsfrist erst zum Ende September auslaufen. Der Arbeitnehmer geht gegen die Kündigung nicht vor. Im November erhob er Klage auf Arbeitslohn aus Annahmeverzug für die Monate August und September.

Vor dem Bundesarbeitsgericht (vom 01.09.2010) scheiterte er mit der Klage.

Das Bundesarbeitsgericht schaute suich die Kündigung genau an und kam zu dem Schluss, dass hiernach in jedem Fall das Arbeitsverhältnis zum Ende Juli enden sollte. Eine Umdeutungsmöglichkeit zum nächst zulässigen Zeitpunkt gab es nicht (obwohl diese Formulierung meist empfohlen wird). Weil eine Umdeutung in eine fristgerechte Kündigung nicht möglich war, hätte der Arbeitnehmer gegen die Kündigung innerhalb von drei Wochen klagen müssen (Kündigungsschutzklage). Da er dies nicht getan hat, gilt die Kündigung als wirksam (§ 7 KSchG) und das Arbeitsverhältnis endete Ende Juli und der Arbeitnehmer bekommt kein Geld für Juli und September.

Dieses Urteil ist Anlass, nochmals auf folgendes hinzuweisen. Nach dem gesetzlichen Regelfall ist eine Klage gegen eine Kündigung innerhalb von 3 Wochen nach Zugang zu erheben (§ 4 KSchG). Nach überwiegender Rechtsprechung gilt diese Klagefrist nicht, wenn ein Arbeitnehmer der Auffassung ist, dass eine längere Kündigungfrist gelte. Dieser Grundsatz wurde durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes nun eingeschränkt.

Soweit aus einer Kündigung unzweifelhaft eine Beendigung zu einem bestimmten Zeitpunkt hervorgeht und eine Umdeutung nicht möglich möglich ist, muss ein Arbeitnehmer die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang erheben, will er Rechte wahren.

Mittwoch, 1. September 2010

Falscher Anwalt ...

... ist kein Essen.

Es ist tatsächlich passiert, dass mit gefälschten Zeugnissen ein angeblicher TOP-Jurist in TOP-Kanzleien gearbeitet hat und - Entschuldigung für die Wortwahl - Schweinegeld verdient hat. Mehr dazu unter dem Eintrag der Referendarin Johanna Luise Hepp.

Weshalb ist denn Niemanden in den TOP-Kanzleien aufgefallen, dass er nie eine Jura-Vorlesung besucht hat oder hat er sich unter Seinesgleichen bewegt?