Donnerstag, 26. August 2010

Leiharbeiter dürfen Verpflegeungsaufwand geltend machen

Leiharbeiter verfügen typischerweise nicht über einen regelmäßigen Arbeitsplatz. Dies rechtfertigt die Geltendmachung von Verpflegungsmehraufwendungen, meint der Bundesfinanzhof (Pressemitteilung 73/10)

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