Donnerstag, 24. Juni 2010

betriebliches Wiedereingliederungsmanagment und Personalrat

Bei Arbeitnehmern mit langfristiger Arbeitsunfähigkeit ist die Durchführung eines betrieblichen Wiedereingliederungsmanagments (BEM) erforderlich. Der Personalrat wie auch die betroffenen Arbeitnehmer sind hieran zu beteiligen. Der Personalrat hat einen Anspruch auf Vorlage der Schreiben, mit denen die betroffenen Arbeitnehmer über Ziele und Zweck des BEM informiert werden. Der Anspruch erstreckt sich jedoch nicht auf die Dokumente und Unterlagen, mit denen sich Arbeitnehmer zu dem Angebot des BEM äußern (BVerwG PM 52/10).

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