Donnerstag, 6. Mai 2010

Gründungszuschuss, Arbeitslosengeld

Die Gewährung eines Gründungszuschusses kommt (auch dann) in Betracht, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht nahtlos an die anschließende Aufnahme einer selb­ständigen Tätigkeit heranreicht. Ausreichend ist nach Sinn und Zweck und unter Berücksichtigung der Rechtsentwicklung der Förderleistung ein enger zeitlicher Zusammenhang mit einem vorangehenden Arbeitslosengeldanspruch, der gewahrt ist, solange ein Zeitraum von ca. einem Monat nicht über­schritten ist (BSG Medieninfo 16/10)

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen