Freitag, 12. Februar 2010

Zeugnis mit Knick - na und?

Wieder einmal ging es in einer Vergleichsverhandlung über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses auch um das Zeugnis. Mit dem bereits erstelllten Zeugnis war der Arbeitnehmer nicht zufrieden. Er verlangte insbesondere, dass dises nicht gefaltet werden dürfe. Hier nun griff der Richter ein und verwies auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (BAG), wonach ein Anspruch des Arbeitnehmers auf ein ungefaltetes Zeugnis zumindest dann nicht besteht, wenn die Falzlinien nicht in einer Kopie sichtbar sind. Das Urteil hab ich auf auch gefunden - BAG-Urteil vom 21.09.1999 - 9 AZR 893/98. Gut zu wissen.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen